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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 172 - 179, Sechster Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote/§§ 175 - 179, Zweiter Abschnitt - Städtebauliche Gebote/
Dokument
§ 178 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Sechster Teil – Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote → Zweiter Abschnitt – Städtebauliche Gebote
§ 178 BauGB – Pflanzgebot
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 172 - 179, Sechster Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote/§§ 175 - 179, Zweiter Abschnitt - Städtebauliche Gebote/
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