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§ 16 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Sicherung der Bauleitplanung → Erster Abschnitt – Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BauGB – Beschluss über die Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) 1Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. 2Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 14 - 28, Zweiter Teil - Sicherung der Bauleitplanung/§§ 14 - 18, Erster Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen/