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§ 224 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Sonstige Vorschriften → Dritter Teil – Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 224 BauGB – Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

  1. 1.

    den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,

  2. 2.

    die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,

  3. 3.

    die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie

  4. 4.

    die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4

hat keine aufschiebende Wirkung. 2 § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 192 - 232, Drittes Kapitel - Sonstige Vorschriften/§§ 217 - 232, Dritter Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen/