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§ 38 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung → Erster Abschnitt – Zulässigkeit von Vorhaben

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BauGB – Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen

1Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. 2Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. 3 § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 29 - 44, Dritter Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung/§§ 29 - 38, Erster Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben/