Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch/§§ 1 - 89, Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen/§§ 36 - 38, Kapitel 7 - Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge/
Dokument
§ 37a SGB IX
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Bundesrecht
Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 7 – Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
§ 37a SGB IX – Gewaltschutz
Eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(1) 1Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. 2Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.
(2) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern umgesetzt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch/§§ 1 - 89, Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen/§§ 36 - 38, Kapitel 7 - Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7731095,246
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7731095,246
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.