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§ 34a LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Datenübermittlungen

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 34a LMG – Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften
(zu § 21 Melderechtsrahmengesetz)

(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

  1. 1.
    der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  2. 2.
    der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
  3. 3.
    die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrages unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde weist bei der Anmeldung sowie spätestens drei Monate vor Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft erfolgt über das Informationsregister (§ 3a).

(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Wenn ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird, bedarf es der Zulassung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,

  1. 1.
    die Anfragenden zu registrieren;
  2. 2.
    die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten;
  3. 3.
    die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten;
  4. 4.
    die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen;
  5. 5.
    die Datensicherheit zu gewährleisten.

Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LMG,MV - Landesmeldegesetz/§§ 30 - 36, Abschnitt IV - Datenübermittlungen/