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Art. 6j HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 630-2-22-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6j HG 2019/2020 – Stellenansparung - Lernzeitverlängerung am Gymnasium

1In den Jahren 2019 bis 2025 sind die am Gymnasium im Kapitel 05 19 in der Aufwuchsphase des neuen neunjährigen Gymnasiums im jeweiligen Schuljahr nicht benötigten Stellen längstens bis zum 31. Juli 2025 gesperrt. 2Die zahlenmäßige Festlegung des Gesamtumfangs der zum 1. August des jeweiligen Jahres nicht benötigten Stellen erfolgt in Abstimmung zwischen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2019/2020,BY - Haushaltsgesetz 2019/2020/
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