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Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 48 LDG M-V – Ausschluss vom Amt des Beamtenbeisitzers
Ein Beamter ist vom Amt des Beamtenbeisitzers ausgeschlossen, wenn er
- 1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
- 2.
Ehegatte oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
- 3.
mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
- 4.
in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
- 5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingelegten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
- 6.
Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist,
- 7.
als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat oder
- 8.
wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LDG M-V,MV - Landesdisziplinargesetz/§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 42 - 51, Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=566137,49
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