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§ 4 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 LDG M-V – Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen nach § 23 Absatz 1 beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt soweit entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LDG M-V,MV - Landesdisziplinargesetz/§§ 1 - 6, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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