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§ 120h SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Durchführung → Vierter Unterabschnitt – Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 120h SGB VI – Abzuschmelzende Anrechte

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind

  1. 1.

    der Auffüllbetrag (§ 315a),

  2. 2.

    der Rentenzuschlag (§ 319a),

  3. 3.

    der Übergangszuschlag (§ 319b) und

  4. 4.

    der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung/§§ 120f - 120h, Vierter Unterabschnitt - Besonderheiten beim Versorgungsausgleich/
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