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§ 7 AbgG
Bremisches Abgabengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Abgabengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 60-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 AbgG – Durchführungsvorschriften

(1) Der Senator für Inneres kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.

(2) Verwaltungsvorschriften, die auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten, sind im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AbgG,HB - Abgabengesetz/
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