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§ 10 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SenG – Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit des Regierenden Bürgermeisters bestimmt sich ausschließlich nach den Artikeln 57 und 91 der Verfassung von Berlin, die der übrigen Mitglieder des Senats ausschließlich nach den Artikeln 56 und 91 der Verfassung von Berlin. Während der Zugehörigkeit zum Senat findet ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Senats nicht statt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SenG,BE - Senatorengesetz/§§ 1 - 23, I. Abschnitt - Rechtsstellung der Mitglieder des Senats/§§ 1 - 14, 1. Amtsverhältnis/
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