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§ 12 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SenG – Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Senats erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres Amtssitzes Reisekostenvergütung, für Umzüge, die infolge der Wahl oder der Beendigung des Amtes erforderlich werden, Umzugskostenvergütung und für getrennte Haushaltsführung Trennungsentschädigung nach den für unmittelbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen. Beim Vorliegen besonderer Mehraufwendungen kann die Trennungsentschädigung im Einzelfall vom Senat abweichend von den in Satz 1 genannten Bestimmungen festgesetzt werden.

(2) (weggefallen)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SenG,BE - Senatorengesetz/§§ 1 - 23, I. Abschnitt - Rechtsstellung der Mitglieder des Senats/§§ 1 - 14, 1. Amtsverhältnis/
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