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§ 14 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SenG – Beendigung des Amtes

Das Amt des Regierenden Bürgermeisters endet mit dem Amtsantritt eines Nachfolgers. Das Amt der übrigen Mitglieder des Senats endet durch ihren Rücktritt, ihre Entlassung, durch Tod oder durch den Amtsantritt eines Nachfolgers des Regierenden Bürgermeisters. Im Falle des Todes des Regierenden Bürgermeisters führt der an Lebensjahren ältere Bürgermeister die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort und ersucht die übrigen Mitglieder des Senats, ihre Amtsgeschäfte bis zu diesem Zeitpunkt fortzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SenG,BE - Senatorengesetz/§§ 1 - 23, I. Abschnitt - Rechtsstellung der Mitglieder des Senats/§§ 1 - 14, 1. Amtsverhältnis/