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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SenG,BE - Senatorengesetz/§§ 1 - 23, I. Abschnitt - Rechtsstellung der Mitglieder des Senats/§§ 1 - 14, 1. Amtsverhältnis/
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§ 8 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin
I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis
§ 8 SenG – Amtsverschwiegenheit
Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtes, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Senat beschlossen worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SenG,BE - Senatorengesetz/§§ 1 - 23, I. Abschnitt - Rechtsstellung der Mitglieder des Senats/§§ 1 - 14, 1. Amtsverhältnis/
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