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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 SenG – Allgemeines

Die Mitglieder des Senats (der Regierende Bürgermeister, der Bürgermeister und die Senatoren) stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land Berlin.




§ 2 SenG – Regierender Bürgermeister

(1) Das Amt des Regierenden Bürgermeisters beginnt mit der Annahme der Wahl. Er wird vor dem Abgeordnetenhaus vereidigt.

(2) Der Regierende Bürgermeister erhält vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses eine Urkunde über seine Wahl. Das Amt darf erst nach der Vereidigung ausgeübt werden.




§ 3 SenG – Mitglieder des Senats

(1) Die übrigen Mitglieder des Senats werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt. Sie erhalten vom Regierenden Bürgermeister eine Urkunde über ihre Ernennung. In der Urkunde ist der Geschäftsbereich des Mitgliedes des Senats zu bezeichnen.

(2) Sie werden vor dem Abgeordnetenhaus vereidigt. Das Amt darf erst nach der Vereidigung ausgeübt werden.




§ 4 SenG – Eidesformel

Der Regierende Bürgermeister und die von ihm ernannten Mitglieder des Senats leisten vor dem Abgeordnetenhaus folgenden Eid:

"Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dem Wohle des Volkes zu widmen."

Der Wortlaut des Eides wird von dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses vorgesprochen. Die Mitglieder des Senats leisten sodann den Eid einzeln mit der Schwurformel:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!"
oder
"Ich schwöre es!"




§ 5 SenG – Allgemeine Pflichten

(1) Die Mitglieder des Senats sind für die Gesetzmäßigkeit ihrer Amtshandlungen und für die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verantwortlich.

(2) Die Mitglieder des Senats haben sich aller Amtshandlungen zu enthalten, durch die sie sich selbst oder Personen, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen in Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, einen Vorteil verschaffen würden. Das Gleiche gilt für Amtshandlungen, die sich gegen sie selbst oder eine der vorbezeichneten Personen richten würden.




§ 6 SenG – Nebenbeschäftigungen

(1) Die Mitglieder des Senats dürfen neben ihrem Amt keine Beschäftigung berufsmäßig ausüben. Sie dürfen weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, oder einem sonstigen Organ oder Gremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

(2) Die Zugehörigkeit zu einem Organ oder Gremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, mit Ausnahme der Unternehmensleitung, kann der Senat zulassen, wenn die Wahl oder Entsendung im öffentlichen Interesse liegt. Die Zulassung einer Ausnahme ist dem Abgeordnetenhaus mitzuteilen.

(3) Der Senat kann die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule gestatten.

(4) Als Ausübung einer berufsmäßigen Beschäftigung gelten nicht die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens sowie schriftstellerische oder Vortragstätigkeit.

(5) Die Mitglieder des Senats dürfen während ihrer Amtszeit gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten erstatten.

(6) Zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen oder zu sonstigen öffentlichen Ehrenämtern sollen die Mitglieder des Senats nicht berufen werden.




§ 7 SenG – Tätigkeit in einem Unternehmensorgan

(1) Ist ein Mitglied des Senats auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Senats Mitglied in dem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ oder Gremium einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung geworden, so ist es verpflichtet, bei Beendigung seines Amtes (§ 14 Abs. 1) aus dem Organ oder Gremium auszuscheiden. Der Senat kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die für die Tätigkeit im Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ oder Gremium einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung an ein Mitglied des Senats gezahlten Vergütungen sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres an Berlin auszuführen, soweit sie den zulässigen Pauschalbetrag gemäß § 6 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten übersteigen. Die Mitglieder des Senats dürfen über die Vergütung für Organtätigkeit hinaus keine finanziellen Vorteile aus ihrer Organtätigkeit in Anspruch nehmen.




§ 8 SenG – Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtes, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Senat beschlossen worden ist.




§ 9 SenG – Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger

(1) Die Mitglieder des Senats dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amte sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige in einem Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsstreitverfahren oder in einem anderen Verfahren nur mit Genehmigung des Senats vernommen werden. Die Genehmigung zur Vernehmung als Zeuge darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Über andere Umstände dürfen die im Amte befindlichen Mitglieder des Senats als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn der Senat erklärt, dass die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.




§ 10 SenG – Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit des Regierenden Bürgermeisters bestimmt sich ausschließlich nach den Artikeln 57 und 91 der Verfassung von Berlin, die der übrigen Mitglieder des Senats ausschließlich nach den Artikeln 56 und 91 der Verfassung von Berlin. Während der Zugehörigkeit zum Senat findet ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Senats nicht statt.




§ 11 SenG – Amtsbezüge

(1) Die Mitglieder des Senats erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amt beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem ihr Amt endet, folgende Amtsbezüge:

  1. a)

    ein Amtsgehalt, und zwar

    der Regierende Bürgermeister
    in Höhe von 120 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11,

    die Bürgermeister
    in Höhe von 107 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11,

    die Senatoren
    in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11;

  2. b)

    einen Ortszuschlag der Stufe 1 sowie einen Familienzuschlag in Höhe der in Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Beträge.

Das Amtsgehalt und der Ortszuschlag der Stufe 1 richten sich nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung . An allgemeinen für das Land Berlin geltenden prozentualen Anpassungen der Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen das Amtsgehalt und der Ortszuschlag der Stufe 1 sowie der Familienzuschlag teil.

(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

(3) Wird eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, so finden die für unmittelbare Landesbeamte geltenden Vorschriften über Dienstwohnungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitglieder des Senats berechtigt sind, die Amtswohnung nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen, es sei denn, dass ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.

(4) Die Amtsbezüge werden wie die Gehälter der unmittelbaren Landesbeamten gezahlt.

(5) § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin ist sinngemäß anzuwenden.




§ 12 SenG – Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Senats erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres Amtssitzes Reisekostenvergütung, für Umzüge, die infolge der Wahl oder der Beendigung des Amtes erforderlich werden, Umzugskostenvergütung und für getrennte Haushaltsführung Trennungsentschädigung nach den für unmittelbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen. Beim Vorliegen besonderer Mehraufwendungen kann die Trennungsentschädigung im Einzelfall vom Senat abweichend von den in Satz 1 genannten Bestimmungen festgesetzt werden.

(2) (weggefallen)




§ 13 SenG – Erholungsurlaub

Den Mitgliedern des Senats steht jährlich ein Erholungsurlaub von sechs Wochen zu.




§ 14 SenG – Beendigung des Amtes

Das Amt des Regierenden Bürgermeisters endet mit dem Amtsantritt eines Nachfolgers. Das Amt der übrigen Mitglieder des Senats endet durch ihren Rücktritt, ihre Entlassung, durch Tod oder durch den Amtsantritt eines Nachfolgers des Regierenden Bürgermeisters. Im Falle des Todes des Regierenden Bürgermeisters führt der an Lebensjahren ältere Bürgermeister die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort und ersucht die übrigen Mitglieder des Senats, ihre Amtsgeschäfte bis zu diesem Zeitpunkt fortzuführen.




§ 15 SenG – Allgemeines

(1) Die Mitglieder des Senats und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtes Versorgung nach den Vorschriften der §§ 16 bis 19.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.




§ 16 SenG – Übergangsgeld

(1) Endet das Amt aus einem anderen als dem in Artikel 56 Abs. 3 der Verfassung genannten Grunde, so erhält das ehemalige Mitglied des Senats nach dem Wegfall seiner Amtsbezüge Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied des Senats erhalten hat, jedoch höchstens für zwei Jahre.

(3) Das Übergangsgeld wird gewährt

  1. 1.

    für die ersten drei Monate in Höhe des Amtsgehalts, des Ortszuschlags der Stufe 1 und des Familienzuschlags,

  2. 2.

    für die restlichen Monate in Höhe der Hälfte dieser Bezüge.

(4) Treffen Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 17 oder § 19 zusammen, wird das Übergangsgeld um das Ruhegeld gemindert, bevor auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt sonstige Anrechnungs- und Ruhensvorschriften angewandt werden. Auf das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.




§ 17 SenG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats hat nach dem Wegfall seiner Amtsbezüge Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es dem Senat insgesamt mindestens vier Jahre angehört hat. Als vierjährige Amtszeit gilt auch eine ununterbrochene Amtsdauer, die um höchstens drei Monate kürzer ist als eine volle Wahlperiode, wenn das Amt nach Ablauf der Wahlperiode durch Neubildung des Senats endet. Auf die Amtszeit kann eine vorangegangene Amtszeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung angerechnet werden; die Entscheidung trifft der Senat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren bis zum Ablauf des Monats vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres oder vor Feststellung der Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes durch den Senat.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 27,74 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge; es erhöht sich nach einer Amtszeit von vier Jahren für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,39 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Zur Ermittlung der gesamten Amtszeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 auf zwei Dezimalzahlen umzurechnen, wobei die Zweite um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 2 gilt entsprechend. Ruhegehaltsfähige Amtsbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Amtsgehalt, der Ortszuschlag der Stufe 1 und der Familienzuschlag der Stufe 1.

(4) Hat ein Mitglied des Senats bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt. Absatz 2 findet keine Anwendung.




§ 18 SenG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Senats, das während der Amtszeit verstorben ist, sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zurzeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zurzeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten unter den für Landesbeamte geltenden Voraussetzungen Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes des Sterbemonats und für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Hinterbliebenenversorgung, die aus dem Übergangsgeld nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 berechnet wird.




§ 19 SenG – Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied des Senats durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.

(2) Unfälle aus Anlass einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfälle.




§ 20 SenG – Zusammentreffen von Bezügen

(1) Auf die Amts- und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz werden die Amts- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis sowie Einkommen und Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in voller Höhe angerechnet. Dasselbe gilt für Einkommen und Versorgung aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden; § 62 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Von der Anrechnung ausgenommen sind Amts- und Versorgungsbezüge aus einem anderen Amtsverhältnis und Einkommen und Versorgung aus einer Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn sie wegen der Bezüge nach diesem Gesetz in Übereinstimmung mit der in den beamtenrechtlichen Regelungsvorschriften vorgeschriebenen Reihenfolge bereits einer Anrechnung unterliegen.

(2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Senats Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die ruhegehaltsfähigen Bezüge übersteigen. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das ehemalige Mitglied des Senats die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert der Entschädigung. § 21 Abs. 7 des Landesabgeordnetengesetzes gilt entsprechend.




§ 21 SenG – Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Die Mitglieder des Senats erhalten die den Landesbeamten allgemein gewährten Leistungen.

(2) Soweit die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats in den vorstehenden Vorschriften oder durch besonderes Gesetz nicht geregelt sind, finden die beamtenrechtlichen Grundsätze in dem Umfange sinngemäße Anwendung, als dies dem Wesen des Amtsverhältnisses (§ 1) entspricht.




§ 22 SenG – Beamte und Richter

(1) Wird ein Landesbeamter oder Richter im Landesdienst Mitglied des Senats, so scheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Zugehörigkeit zum Senat ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren und den Unfallausgleich unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied des Senats, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt nach den versorgungsrechtlichen Regelungen nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern einer anderen Landesregierung ernannten Beamten oder Richter.




§ 23 SenG – Angestellte und Arbeiter

Wird ein im öffentlichen Dienst in Berlin beschäftigter Angestellter oder Arbeiter Mitglied des Senats, so ist er für die Dauer des Amtes ohne Vergütung oder Lohn beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ohne Vergütung oder Lohn ist als Beschäftigungs- oder Dienstzeit zu berücksichtigen.




§ 24 SenG

Soweit nach diesem Gesetz Rechte von der Dauer der Zugehörigkeit zum Senat abhängig sind, steht der Zugehörigkeit zum Senat die Zugehörigkeit zum Magistrat gleich.




§ 25 SenG

Die §§ 22 und 23 finden auf Professoren an staatlichen Hochschulen keine Anwendung.




§ 26 SenG

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft. (1)

(1) Amtl. Anm.:

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7. Juli 1953