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§ 283 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Siebtes Kapitel – Weitere Aufgaben der Bundesagentur → Erster Abschnitt – Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 283 SGB III – Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 3 aufgehoben durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen.

Absatz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 aufgehoben durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur/§§ 280 - 283, Erster Abschnitt - Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung/
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