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§ 21 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BerlBG – Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die in § 1 genannten Anstalten übt die gemäß Geschäftsverteilung des Senats hierfür zuständige Senatsverwaltung aus. Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Einhaltung des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes sowie der Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen werden, ist die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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