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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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§ 21 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
§ 21 BerlBG – Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die in § 1 genannten Anstalten übt die gemäß Geschäftsverteilung des Senats hierfür zuständige Senatsverwaltung aus. Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Einhaltung des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes sowie der Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen werden, ist die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung.
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