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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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§ 5 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
§ 5 BerlBG – Gewährträger
Gewährträger der Anstalten ist das Land Berlin. Das Land haftet uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Anstalten, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalten zu erlangen ist. Das Land Berlin gewährt Ausgleich, soweit die Anstalten aus eigener Kraft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht in der Lage sind.
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