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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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§ 27 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
§ 27 BerlBG – Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen einen Corporate Governance Kodex, der sich an den Bestimmungen der Berliner Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) über eine gute Unternehmensführung in der jeweils geltenden Fassung orientiert. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen vor. Der Bericht über die Anwendung des Corporate Governance Kodex erfolgt jährlich. Der Bericht wird veröffentlicht.
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