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  • AbgG - Abgeordnetengesetz

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2024

    Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG Gliederungs-Nr.: 1101-8 Normtyp: Gesetz Gesetz über ...

  • § 1 AbgG, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 25.06.1996

    Abschnitt 1 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche ...

  • § 2 AbgG, Schutz der freien Mandatsausübung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 21.03.2008

    Abschnitt 2 – Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 3 AbgG, Wahlvorbereitungsurlaub

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 21.02.1996

    Abschnitt 2 – Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 4 AbgG, Berufs- und Betriebszeiten

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 26.07.2000

    Abschnitt 2 – Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 5 AbgG, Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst...

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 21.03.2008

    Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...

  • § 6 AbgG, Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 21.02.1996

    Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...

  • § 7 AbgG, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 12.02.2009

    Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...

  • § 8 AbgG, Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Di...

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 21.02.1996

    Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...

  • § 9 AbgG, Hochschullehrer

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 31.12.2004

    Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...