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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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§ 10 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 10 LEisenbG – Anhörung
(1) Vor der Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts sollen
- 1.die beteiligten Bundes- und Landesbehörden,
- 2.die Gemeinden und Gemeindeverbände, durch deren Gebiet die Eisenbahn führen soll,
gehört werden.
(2) Dem Ermessen der Verleihungsbehörde bleibt es überlassen, weitere Stellen oder Beteiligte zu hören.
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