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§ 10 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 LEisenbG – Anhörung

(1) Vor der Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts sollen

  1. 1.
    die beteiligten Bundes- und Landesbehörden,
  2. 2.
    die Gemeinden und Gemeindeverbände, durch deren Gebiet die Eisenbahn führen soll,

gehört werden.

(2) Dem Ermessen der Verleihungsbehörde bleibt es überlassen, weitere Stellen oder Beteiligte zu hören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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