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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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§ 28 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 28 LEisenbG – Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts
(1) Die Verleihungsbehörde kann das Eisenbahnunternehmungsrecht schriftlich für erloschen erklären,
- 1.wenn die Bahn nicht fristgemäß in Betrieb genommen wird,
- 2.wenn der Eisenbahnunternehmer gegen eisenbahnrechtliche Bestimmungen oder vollziehbare Anordnungen nach § 32 Abs. 3 in einem wesentlichen Punkte verstößt und innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
- 3.wenn der Betrieb auf Dauer eingestellt wird oder mehr als drei Jahre eingestellt ist,
- 4.wenn über das Vermögen des Eisenbahnunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Treffen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 nur für Teile des Betriebes zu, kann das Unternehmungsrecht insoweit schriftlich eingeschränkt werden. Eine Erklärung nach Satz 1 oder Satz 2 in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Erklärung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187416,29
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