Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 42 - 48, Vierter Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen/
Dokument
§ 42 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42 LEisenbG – Übertragung von Befugnissen
Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium kann die Ausübung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf andere Behörden des Landes oder auf Behörden des Bundes übertragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 42 - 48, Vierter Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187416,43
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187416,43
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.