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Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LEisenbG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, für die Bergbahnen des öffentlichen Verkehrs und für die Anschlussbahnen.




§ 2 LEisenbG – Begriffsbestimmungen

(1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen und der nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen sowie der Bergbahnen.

(2) Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen, die Verbindungen auf Berge herstellen und wegen ihrer Steigungsverhältnisse besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfen.

(3) Eisenbahnen und Bergbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.

(4) Anschlussbahnen sind Eisenbahnen, die ganz oder überwiegend den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit diesen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln möglich ist.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium, ob bei einer Bahn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 vorliegen.




§ 3 LEisenbG – Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn (Eisenbahnunternehmungsrecht) wird von dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums verliehen.

(2) Wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes bedürfen einer Änderung der Verleihung.




§ 4 LEisenbG – Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht umfasst das Recht zum Bau und Betrieb der Eisenbahn einschließlich der Hilfseinrichtungen und derjenigen Nebenbetriebe, die den unmittelbaren Zwecken der Eisenbahn zu dienen bestimmt sind.

(2) Solange das Eisenbahnunternehmungsrecht besteht, darf einem anderen nicht gestattet werden, eine Eisenbahn zu bauen, die dieselben End- oder Zwischenpunkte ohne Berührung neuer wichtiger Verkehrspunkte verbinden würde, es sei denn, dass ein Verkehrsbedürfnis besteht, das auf andere Weise oder durch den Eisenbahnunternehmer selbst nicht befriedigt werden kann.




§ 5 LEisenbG – Dauer der Verleihung

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird befristet oder unbefristet verliehen.

(2) Falls eine Frist gesetzt wird, ist diese so zu bemessen, dass eine angemessene Tilgung des Anlagekapitals möglich ist. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Frist zulässig. Wird der Antrag mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Eisenbahnunternehmungsrechts gestellt, so hat dieser Antrag bei gleichen Voraussetzungen den Vorrang vor Anträgen neuer Bewerber.




§ 6 LEisenbG – Voraussetzungen der Verleihung

Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nur verliehen werden, wenn ein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegt, der Antragsteller zuverlässig ist und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind.




§ 7 LEisenbG – Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nicht verliehen werden, wenn ein öffentlicher Weg in Längsrichtung benutzt werden soll.

(2) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein unabweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und besondere technische und wirtschaftliche Gründe die Ausnahme unumgänglich erforderlich machen. In diesem Falle darf das Recht nur befristet verliehen werden. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.




§ 8 LEisenbG – Antrag

(1) Der Antrag auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts muss enthalten:

  1. 1.
    eine Übersichtskarte, aus der die vorgesehene Streckenführung und die Linien aller in dem Verkehrsgebiet vorhandenen Unternehmen, die öffentlichen Verkehr betreiben, zu ersehen sind,
  2. 2.
    unter Beachtung der Vorschriften für Bau und Betrieb von Eisenbahnen erstellte Baupläne (Lagepläne, Höhenpläne, Querschnitte, allgemeine Bauwerkspläne), aus denen die Trassierung, die Kreuzung mit anderen Verkehrswegen und die notwendigen technischen Maße sowie die Maßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen auf Landschaftshaushalt und Landschaftsbild ersichtlich sind, sowie eine Beschreibung der gesamten Anlage, der Betriebsmittel und der Betriebsweise,
  3. 3.
    die Angabe des für die Strecken maßgebenden Lastenzuges,
  4. 4.
    Angaben über die Umgrenzung des lichten Raumes und die Umgrenzung der größten zulässigen Breiten- und Höhenmaße der Betriebsmittel,
  5. 5.
    Nachweise über die Vermögenslage des Antragstellers, die Finanzierung und die technische Leistungsfähigkeit des geplanten Unternehmens,
  6. 6.
    einen allgemeinen Kostenanschlag und eine Ertragsberechnung mit Angabe der vorgesehenen Tarife,
  7. 7.
    die gutachtliche Stellungnahme der zuständigen Behörde der Landesplanung zu der vorgesehenen Linienführung,
  8. 8.
    die Stellungnahme des Trägers der Straßenbaulast, wenn ein öffentlicher Weg in Längsrichtung benutzt werden soll.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Eine Antragstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Weitere Unterlagen, insbesondere zur Prüfung der Voraussetzungen des § 6, können gefordert werden.




§ 9 LEisenbG – Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast

(1) Wenn von der Eisenbahn ein öffentlicher Weg in Längsrichtung benutzt werden soll (§ 7 Abs. 2), hat der Antragsteller die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast beizubringen. Dieser kann für die Benutzung ein angemessenes Entgelt beanspruchen.

(2) Kommt über die Benutzung des Weges oder die Höhe des Entgelts eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Verleihungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der obersten Straßenbaubehörde die Erlaubnis ersetzen und die Höhe des zu zahlenden Entgelts unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festsetzen. Die Entscheidung ist zu begründen und allen Beteiligten zuzustellen. Wegen der Höhe des Entgelts bleibt der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Bundesfernstraßen.




§ 10 LEisenbG – Anhörung

(1) Vor der Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts sollen

  1. 1.
    die beteiligten Bundes- und Landesbehörden,
  2. 2.
    die Gemeinden und Gemeindeverbände, durch deren Gebiet die Eisenbahn führen soll,

gehört werden.

(2) Dem Ermessen der Verleihungsbehörde bleibt es überlassen, weitere Stellen oder Beteiligte zu hören.




§ 11 LEisenbG – Wirksamwerden des Eisenbahnunternehmungsrechts

Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird mit Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam, die Verleihung an Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften jedoch erst, wenn der Verleihungsbehörde die Eintragung der Gesellschaft oder Genossenschaft in das Handels- oder Genossenschaftsregister nachgewiesen worden ist.




§ 12 LEisenbG – Verleihungsurkunde

(1) Die Verleihungsurkunde muss enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Eisenbahnunternehmers und des Sitzes des Unternehmens,
  2. 2.
    die Angabe der für das Unternehmen geltenden Bau- und Betriebsvorschriften,
  3. 3.
    die Beschreibung der Anlagen unter Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des Bauplanes,
  4. 4.
    den Umfang des Eisenbahnunternehmungsrechts, die Bedingungen und Auflagen,
  5. 5.
    die Zeit, für die das Recht verliehen wird.

(2) Die Ausstellung einer Verleihungsurkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Der wesentliche Inhalt der Urkunde ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.




§ 13 LEisenbG – Vorarbeiten

(1) Die Verleihungsbehörde kann dem Antragsteller erlauben, die zur Vorbereitung seines Antrages (§ 8) erforderlichen Vorarbeiten durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nach § 6 voraussichtlich vorliegen. Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die Erlaubnis begründet keinen Anspruch auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts.




§ 14 LEisenbG – Planfeststellung

(1) Neue Eisenbahnen dürfen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung).

(2) Die Verleihungsbehörde kann den Beginn der Baumaßnahmen ohne vorherige Planfeststellung gestatten, wenn hieraus keine erheblichen Nachteile für die benachbarten Grundstücke oder für die Öffentlichkeit entstehen können und wenn der Eisenbahnunternehmer privatrechtlich hierzu befugt ist. Das gilt nicht für den Beginn des Baues auf einer öffentlichen Straße, die in Längsrichtung benutzt werden soll.




§ 15 LEisenbG – Inhalt und Rechtswirkung der Planfeststellung

(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verleihungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen, soweit nicht im Planfeststellungsbeschluss Abweichendes, insbesondere hinsichtlich der baupolizeilichen Genehmigung von Hochbauten, bestimmt ist. Durch die Planfeststellung werden die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen geregelt.

(2) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, kann eine Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlagen nicht verlangt werden.

(3) In dem Planfeststellungsbeschluss sind dem Eisenbahnunternehmer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen und die Durchführung der Maßnahmen aufzuerlegen, die im öffentlichen Interesse oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder andere Nachteile erforderlich sind. Bei Veränderung bereits bestehender Anlagen dieser Art hat der Unternehmer insoweit zu der laufenden Unterhaltung beizutragen, als sich durch die Veränderung Mehrkosten ergeben. Werden Anlagen oder Vorkehrungen zur Sicherung des Betriebes der Eisenbahn erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens notwendig, weil an einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, kann der Eisenbahnunternehmer durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zur Durchführung entsprechender Maßnahmen verpflichtet werden. Die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, falls nicht die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

(4) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung öffentlicher Wege ist im Planfeststellungsbeschluss hinzuweisen.

(5) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, tritt er außer Kraft. Die Frist kann einmal bis zu fünf Jahren verlängert werden. Wird die Frist verlängert, können die von dem Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Eisenbahnunternehmer ihre Grundstücke erwirbt. Kommt keine Einigung zu Stande, können die Grundstückseigentümer die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. Im Übrigen gilt § 17.




§ 16 LEisenbG – Planfeststellungsverfahren

(1) Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Mobilität. Er führt die Stellungnahme der beteiligten Behörden des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der übrigen Beteiligten herbei. Im Einvernehmen mit der für die eisenbahntechnische Aufsicht zuständigen Behörde stellt er den Plan fest und trifft die Entscheidungen nach § 15.

(2) Der Plan ist mit Beilagen in den Gemeinden, durch deren Bezirk die Eisenbahn führen soll, vier Wochen zur Einsichtnahme auszulegen. Einwendungen gegen den Plan sind spätestens innerhalb zweier Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei einer von der Gemeinde bestimmten Stelle zu erheben.

(3) Zeit und Ort der Auslegung sowie die Stelle, bei der die Einwendungen zu erheben sind, sind ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist sind die gegen den Plan erhobenen Einwendungen von dem Landesbetrieb Mobilität mit den Beteiligten zu erörtern. Soweit keine Einigung zu Stande kommt, ist über die Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.

(5) Die Feststellung des Planes sowie die Entscheidung über die Einwendungen sind zu begründen und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrungen zuzustellen. Gegenüber den Beteiligten, die keine Einwendungen erhoben haben, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss richtet, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(7) Bei Vorhaben, für die nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3.6 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.




§ 17 LEisenbG – Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 14 bis 16 festgestellten Planes notwendig ist.

(2) Der nach den §§ 14 bis 16 festgestellte Plan ist für die Enteignungsbehörde bindend. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmers können geringfügige Änderungen des Planes durch die Enteignungsbehörde vorgenommen werden.

(3) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.




§ 18 LEisenbG – Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Sinne der Landesbauordnung an Eisenbahnen bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebs Mobilität, wenn die baulichen Anlagen

  1. 1.
    in einem Abstand von weniger als 60 m von der Mitte des nächsten Gleises entfernt liegen,
  2. 2.
    bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine 500 m lange Sicht auf Signale oder Wegeschranken beeinträchtigen.

Bedürfen bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung und keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung des Landesbetriebs Mobilität.

(2) Der Zustimmung des Landesbetriebs Mobilität bedürfen unter der Erdoberfläche zu verlegende Leitungen und Kabel, wenn diese

  1. 1.
    im Abstand von 15 m und weniger von der Mitte des nächsten Gleises oder im Druckbereich des Bahnkörpers verlegt werden oder
  2. 2.
    im Betrieb befindliche Gleisanlagen kreuzen sollen.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Errichtung, die Anbringung und die wesentliche Änderung von Lichtreklamen in der Nähe von Eisenbahnen bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebs Mobilität, wenn die Erkennbarkeit von Signalanlagen oder Wegeschranken beeinträchtigt wird oder die Gefahr einer Verwechslung mit Signalanlagen besteht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Zustimmung oder erforderliche Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 darf nur versagt oder unter Auflagen erteilt werden, wenn und soweit es aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Verhütung von Bränden erforderlich ist.

(6) Bestehende Lichtreklamen, durch die die Erkennbarkeit von Signalanlagen oder Wegeschranken beeinträchtigt oder die Gefahr einer Verwechslung mit Signalanlagen herbeigeführt wird, hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte auf Verlangen des Landesbetriebs Mobilität zu beseitigen oder zu ändern.

(7) Bei geplanten Eisenbahnanlagen oder geplanten Änderungen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 6 von der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an.

(8) Zur Berücksichtigung besonders schwieriger örtlicher Verhältnisse in dicht besiedelten Gebieten kann die oberste Landesverkehrsbehörde Ausnahmen von den Beschränkungen der Absätze 1 bis 6 zulassen.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 6 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Im Falle des Absatzes 7 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist der Eisenbahnunternehmer verpflichtet.




§ 19 LEisenbG – Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutze der Eisenbahnen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneeverwehungen, Steinschlag) haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe von Eisenbahnen vorübergehend die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

(3) Der Eisenbahnunternehmer hat den betroffenen Eigentümern und Besitzern die beabsichtigte Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmer. Sind solche Maßnahmen in Sichtdreiecken an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) gilt, werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke können die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit den zuständigen Behörden auch selbst durchführen.

(4) Der Eisenbahnunternehmer hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit hierzu nicht ein anderer verpflichtet ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der zur Tragung der Kosten für das Sichtdreieck verpflichtet ist.




§ 20 LEisenbG – Bau- und Unterhaltungspflicht

Auf Grund der Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts ist der Eisenbahnunternehmer verpflichtet, die Eisenbahn nebst Zubehör nach dem festgestellten Plan zu bauen, sie ordnungsgemäß zu erhalten und zu erneuern.




§ 21 LEisenbG – Gestattung von Anschlüssen

(1) Unternehmer von Eisenbahnen, die der öffentlichen Güterbeförderung dienen, sind verpflichtet, den Anschluss von Anschlussbahnen zu gestatten. Die durch den Anschluss entstehenden Kosten trägt der Unternehmer der Anschlussbahn. Er hat dem Eisenbahnunternehmer ein unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessendes Entgelt zu zahlen.

(2) Kommt über die Anschlussbedingungen zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zu Stande, hat die Verleihungsbehörde die Anschlussbedingungen unter gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen festzusetzen.

(3) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.




§ 22 LEisenbG – Pflichten bei der Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung

(1) Der Eisenbahnunternehmer hat alle Mehraufwendungen zu erstatten, die dem Träger der Straßenbaulast aus der Benutzung des öffentlichen Weges durch die Eisenbahn entstehen.

(2) Muss ein öffentlicher Weg wegen Mitbenutzung durch die Eisenbahn oder aus sonstigen Gründen des Verkehrs verbreitert oder verlegt werden, so sind der Träger der Straßenbaulast und der Eisenbahnunternehmer im Verhältnis zueinander in dem Umfange zur Tragung der Kosten verpflichtet, in dem diese durch die Mitbenutzung seitens der Eisenbahn oder die sonstigen Gründe des Verkehrs veranlasst worden sind. Kommt über die Verpflichtung der Beteiligten, die Kosten zu tragen, eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet hierüber der Landesbetrieb Mobilität.

(3) Wird ein durch die Eisenbahn mitbenutzter öffentlicher Weg eingezogen oder verlegt, hat der Eigentümer des Weges die Eisenbahnanlagen unter den bisherigen Bedingungen zu dulden. Dem Eisenbahnunternehmer steht in diesem Falle ein Vorkaufsrecht an dem Straßengelände zu. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

(4) Der Eisenbahnunternehmer hat nach Erlöschen der Erlaubnis nach § 9 oder des Eisenbahnunternehmungsrechts auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast innerhalb angemessener Frist die Anlagen zu entfernen und benutzte Wegeteile in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.




§ 23 LEisenbG – Oberster Betriebsleiter

(1) Der Eisenbahnunternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit nach Maßgabe der vom für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien einen Obersten Betriebsleiter zu bestellen, der für die ordnungsgemäße Betriebsführung und die Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Weisungen verantwortlich ist. Für den Obersten Betriebsleiter soll mindestens ein Stellvertreter bestellt werden.

(2) Die Bestellung des Obersten Betriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Verleihungsbehörde. Die Bestätigung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.




§ 24 LEisenbG – Eröffnung des Betriebes

(1) Die Verleihungsbehörde setzt für die betriebsfertige Herstellung der Eisenbahn und die Eröffnung des Betriebes eine Frist, die verlängert werden kann.

(2) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der vorherigen Genehmigung der Verleihungsbehörde. Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet, ein Oberster Betriebsleiter bestellt und die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Personen nachgewiesen sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn gesetzliche Pflichten oder Bedingungen der Verleihung nicht erfüllt sind.




§ 25 LEisenbG – Betriebspflicht

(1) Der Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen und ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten.

(2) Die Verleihungsbehörde kann den Eisenbahnunternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes vorübergehend oder dauernd, und zwar für den gesamten Betrieb oder für einen Teil des Betriebes, entbinden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder dem Eisenbahnunternehmer die Weiterführung des Betriebes nicht zugemutet werden kann.




§ 26 LEisenbG – Rechtsgeschäfte über Grundstücke

(1) Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und sonstige Vermögenswerte, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, darf nur mit Genehmigung der Verleihungsbehörde verfügt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Verfügung die Durchführung des Eisenbahnbetriebes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das gleiche gilt für die Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.




§ 27 LEisenbG – Übertragung des Unternehmens oder des Betriebes

(1) Der Genehmigung der Verleihungsbehörde bedürfen

  1. 1.
    die Übertragung der auf der Verleihung erwachsenen Rechte und Pflichten auf einen anderen,
  2. 2.
    andere Rechtsgeschäfte, deren wirtschaftliche Folge die Überlassung des Unternehmens oder des Betriebes an einen anderen ist.

(2) Die §§ 6 und 11 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfung nach § 6 ist darauf zu beschränken, ob der Erwerber zuverlässig ist und die Leistungsfähigkeit des Betriebes durch die Übernahme nicht beeinträchtigt wird.

(3) Mit der Übertragung des Unternehmens gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz, der Verleihungsurkunde und einer Erlaubnis nach § 9 auf den Erwerber über.

(4) Die Genehmigung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.




§ 28 LEisenbG – Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Die Verleihungsbehörde kann das Eisenbahnunternehmungsrecht schriftlich für erloschen erklären,

  1. 1.
    wenn die Bahn nicht fristgemäß in Betrieb genommen wird,
  2. 2.
    wenn der Eisenbahnunternehmer gegen eisenbahnrechtliche Bestimmungen oder vollziehbare Anordnungen nach § 32 Abs. 3 in einem wesentlichen Punkte verstößt und innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
  3. 3.
    wenn der Betrieb auf Dauer eingestellt wird oder mehr als drei Jahre eingestellt ist,
  4. 4.
    wenn über das Vermögen des Eisenbahnunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Treffen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 nur für Teile des Betriebes zu, kann das Unternehmungsrecht insoweit schriftlich eingeschränkt werden. Eine Erklärung nach Satz 1 oder Satz 2 in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Erklärung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.




§ 29 LEisenbG – Genehmigung der Tarife

(1) Tarife sowie ihre Änderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Verleihungsbehörde.

(2) Die Verleihungsbehörde hat die Tarife besonders darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Eisenbahnunternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Eisenbahnunternehmer einen vom Bund genehmigten, für die Deutsche Bundesbahn gültigen Tarif für anwendbar erklärt. Tarifänderungen gelten nicht, wenn der Eisenbahnunternehmer ihre Einführung unverzüglich gegenüber der Aufsichtsbehörde ablehnt und die Ablehnung bekannt macht.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Eisenbahnunternehmer nicht innerhalb von drei Wochen seit Eingang seines Antrages von der Verleihungsbehörde eine Äußerung oder wenn ihm nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang dieser Äußerung eine Entscheidung der Verleihungsbehörde zugeht.

(5) Die Verleihungsbehörde kann bei Tarifmaßnahmen von geringerem öffentlichen Interesse auf ihre Befugnisse zur Genehmigung allgemein verzichten.

(6) Die Bestimmungen des Preisrechts bleiben unberührt.




§ 30 LEisenbG – Tarifauflagen

Die Verleihungsbehörde kann Änderungen von Verkehrstarifen verlangen, die sie im öffentlichen Interesse für notwendig erachtet. Solche Änderungen dürfen jedoch dem Eisenbahnunternehmer nur nach einer Prüfung gemäß § 29 Abs. 2 auferlegt werden.




§ 31 LEisenbG – Fahrpläne

Reisezugfahrpläne und deren Änderung sind der Verleihungsbehörde rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Die Verleihungsbehörde kann im öffentlichen Interesse Änderungen verlangen.




§ 32 LEisenbG – Aufsicht

(1) Die Verleihungsbehörde führt die Aufsicht darüber, dass die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Anweisungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsicht umfasst auch die Überwachung des Baues, der Unterhaltung, des Betriebes, der Betriebsmittel, der maschinellen Anlagen und der Hilfseinrichtungen, des Verkehrs sowie der Finanzlage des Unternehmens.

(3) Die Verleihungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht Anordnungen treffen, die insbesondere

  1. 1.
    im Interesse der Betriebssicherheit,
  2. 2.
    zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Betriebes,
  3. 3.
    zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen oder
  4. 4.
    zur Abwehr von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushalts oder des Landschaftsbildes

erforderlich sind. In dringenden Fällen kann sie den Betrieb der Eisenbahn bis zur Erfüllung der Anordnungen nach Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 2, einschränken oder stilllegen. Zur Abwendung einer wesentlichen Beeinträchtigung der in Satz 1 genannten Belange, mit Ausnahme der Nummer 2, kann sie die dauernde Stilllegung des Betriebes anordnen, wenn Anordnungen nach Satz 1 nicht geeignet oder nicht ausreichend sind. In den Fällen des Satzes 3 ist eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der §§ 11 bis 17 des Landesenteignungsgesetzes zu leisten.

(4) Die Verleihungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann von dem Eisenbahnunternehmer erforderliche Meldungen und Auskünfte verlangen. Sie ist berechtigt, das Unternehmen, die Anlagen und den Betrieb zu besichtigen oder durch ihre Beauftragten besichtigen zu lassen.

(5) Soweit die Deutsche Bundesbahn den Betrieb führt, erstreckt sich die Aufsicht nicht auf die Bediensteten, die Betriebsmittel und die Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn.




§ 33 LEisenbG – Versicherung

(1) Der Unternehmer hat für die ihm obliegende Haftung für Personen und Sachschäden eine ausreichende Versicherung abzuschließen. Die Verleihungsbehörde kann von dem Unternehmer jederzeit den Nachweis der Versicherung verlangen.

(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Mindestversicherungssumme für die nach Absatz 1 abzuschließende Versicherung durch Rechtsverordnung festzusetzen.




§ 34 LEisenbG – Übernahmerecht des Landes

(1) Im Falle des § 28 kann das Land das Eisenbahnunternehmen übernehmen und fortführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann das Land auch nach Erlöschen eines befristeten Eisenbahnunternehmungsrechts (§ 5 Abs. 1) das Eisenbahnunternehmen übernehmen und fortführen, soweit nicht der Eisenbahnunternehmer bereit ist, das Unternehmen selbst weiterzuführen.

(2) Bei der Übernahme hat das Land dem Eisenbahnunternehmer für die Gegenstände des beweglichen und unbeweglichen Vermögens eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.




§ 35 LEisenbG – Rechtsstellung

(1) Bau und Betrieb sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen von Anschlussbahnen bedürfen der Erlaubnis. Diese wird erteilt, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist.

(2) Erlaubnisbehörde ist der Landesbetrieb Mobilität.

(3) Die Erlaubnis kann von dem Landesbetrieb Mobilität aus den Gründen des § 28 Abs. 1 widerrufen werden.

(4) Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Landesenteignungsgesetz.

(5) § 5 Abs. 1, §§ 7, 8 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummern 5 und 6, §§ 9 bis 12 Abs. 1, §§ 14 bis 16, § 17 Abs. 2 und 3, §§ 22, 24 Abs. 2 und § 33 finden auf Anschlussbahnen entsprechende Anwendung. Die Planfeststellung nach den §§ 14 bis 16 kann entfallen, wenn bei einfachen Verhältnissen die Zustimmung der Betroffenen vorliegt und öffentliche Interessen nicht berührt werden.

(6) Auf Anschlussbahnen außerhalb von Werksanlagen finden außerdem die §§ 18 und 19 entsprechende Anwendung. Innerhalb von Werksgeländen bestimmt die technische Aufsichtsbehörde im Einzelfall die notwendigen Sicherungsmaßnahmen.

(7) Die Erlaubnisbehörde kann den Inhaber einer Anschlussbahn verpflichten, den Anschluss einer anderen Anschlussbahn (Nebenanschluss) zu gestatten, wenn diese auf andere Weise nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann oder wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist. § 21 findet sinngemäß Anwendung.

(8) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium kann anordnen, dass auf eine Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahn ist, die Bestimmungen über Anschlussbahnen anzuwenden sind, wenn die Bahn nach Anlage, Ausstattung und Eingliederung in den allgemeinen Verkehrsraum einer Bahn ähnlich ist, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.




§ 36 LEisenbG – Eisenbahnbetriebsleiter

Auf jeder Anschlussbahn, die den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt, hat ein dazu befähigter Bediensteter (Eisenbahnbetriebsleiter) den Betriebsdienst zu leiten und zu überwachen. Die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters bedarf der Bestätigung der technischen Aufsichtsbehörde. Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium kann bei einfachen Verhältnissen Ausnahmen zulassen.




§ 37 LEisenbG – Aufsicht

(1) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium übt die eisenbahntechnische Aufsicht über die Anschlussbahnen aus. Im Übrigen obliegt die Aufsicht dem Landesbetrieb Mobilität.

(2) § 32 findet entsprechende Anwendung mit Ausnahme der Überwachung der Finanzlage. An die Stelle der Verleihungsbehörde tritt die Aufsichtsbehörde.




§ 38 LEisenbG – Nicht öffentlicher und öffentlicher Personenverkehr

(1) Für die Beförderung von Personen mit Anschlussbahnen ist die Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums erforderlich. Der Kreis der zu befördernden Personen ist so abzugrenzen, dass öffentlicher Verkehr ausgeschlossen ist. Die Beförderungsbedingungen sind dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministerium vor dem Inkrafttreten mitzuteilen. Sie sind auf alle Benutzer der jeweiligen Anschlussbahnen gleichmäßig anzuwenden.

(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium kann öffentlichen Verkehr auf Anschlussbahnen in beschränktem Umfange zulassen. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Die Eigenschaft als Anschlussbahn bleibt unberührt.




§ 39 LEisenbG – Grubenanschlussbahnen

(1) Für Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerks im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), gelten die berggesetzlichen Bestimmungen.

(2) Grubenanschlussbahnen unterliegen der eisenbahntechnischen Aufsicht durch das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium. Im Übrigen bleibt das den Bergbehörden auf Grund der Berggesetze zustehende Aufsichtsrecht über diese Bahnen unberührt. § 32 Abs. 4 und § 38 finden entsprechende Anwendung.




§ 40 LEisenbG – Rechtsstellung

(1) Zum Bau und Betrieb einer Bergbahn und für wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen ist eine Erlaubnis erforderlich, für die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sein müssen. Die Prüfung des Verkehrsbedürfnisses unterbleibt, jedoch darf das Unternehmen öffentlichen Interessen nicht zuwiderlaufen.

(2) Erlaubnisbehörde ist der Landesbetrieb Mobilität.

(3) Im Übrigen ist auf die Bergbahnen der Erste Abschnitt dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den Besonderheiten der Eisenbahnen oder des Eisenbahnunternehmungsrechts die Nichtanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt. An die Stelle der Verleihungsbehörde tritt die Erlaubnisbehörde. Die Planfeststellung nach den §§ 14 bis 16 kann entfallen, wenn bei einfachen Verhältnissen die Zustimmung der Betroffenen vorliegt und nicht mit Einwendungen auf Grund öffentlicher Interessen zu rechnen ist.

(4) Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Landesenteignungsgesetz.




§ 41 LEisenbG – Aufsicht

(1) Der Landesbetrieb Mobilität übt die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Bergbahnen aus.

(2) § 32 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.




§ 42 LEisenbG – Übertragung von Befugnissen

Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium kann die Ausübung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf andere Behörden des Landes oder auf Behörden des Bundes übertragen.




§ 43 LEisenbG – Frühere Genehmigungen für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs durch Gesetz oder Verleihung erteilten Genehmigungen begründen ein Eisenbahnunternehmungsrecht im Sinne dieses Gesetzes. Für Inhalt und Umfang des Eisenbahnunternehmungsrechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.




§ 44 LEisenbG – Bereits genehmigte Anschlussbahnen und Bergbahnen

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen von Anschlussbahnen und Bergbahnen des öffentlichen Verkehrs gelten fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Soweit sich gegenüber der bisherigen Rechtslage Erschwerungen oder Rechtsnachteile für die Bahnen ergeben, kann der Landesbetrieb Mobilität Ausnahmen zulassen.




§ 45 LEisenbG – Ausführungsvorschriften

(1) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Bahnen Verordnungen über Bau, Betrieb, Verkehr und Statistik zu erlassen, die

  1. a)
    die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Bahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
  2. b)
    einheitliche Vorschriften für die Beförderung von Personen und Gütern auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
  3. c)
    die notwendigen Vorschriften zum Schutze der Anlagen und des Betriebs der Bahnen gegen Störungen und Schäden enthalten,
  4. d)
    Art und Umfang der Statistik einheitlich regeln.

(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Stellen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen Bahnpolizeibehörden sind.




§ 46 LEisenbG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 eine dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn baut oder betreibt oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes vornimmt, obwohl ihm nicht das Eisenbahnunternehmungsrecht verliehen ist,
  2. 2.
    entgegen § 35 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 eine Bergbahn im Sinne des § 2 Abs. 2 oder eine Anschlussbahn baut oder betreibt oder wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen der Anlagen oder des Betriebes vornimmt, obwohl ihm nicht die vorgeschriebene Erlaubnis erteilt ist,
  3. 3.
    in einem Antrag auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts nach § 8 oder auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 35 oder § 40 falsche Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
  4. 4.
    entgegen § 18 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 6 Satz 1 oder § 40 Abs. 3 Satz 1 Anlagen an Eisenbahnen oder Bergbahnen ohne Zustimmung oder erforderliche Genehmigung des Landesbetriebs Mobilität errichtet oder wesentlich ändert oder einer auf Grund des § 18 Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung des Landesbetriebs Mobilität zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen §§ 20 oder 40 Abs. 3 eine Eisenbahn oder Bergbahn nicht nach dem festgestellten Plan baut, erhält oder erneuert,
  6. 6.
    entgegen §§ 23, 36 oder 40 Abs. 3 einen obersten Betriebsleiter oder Eisenbahnbetriebsleiter nicht bestellt oder nicht dessen Bestätigung erwirkt,
  7. 7.
    entgegen § 24 Abs. 2 oder § 40 Abs. 3 den Betrieb einer Eisenbahn oder Bergbahn ohne Genehmigung eröffnet,
  8. 8.
    entgegen §§ 29 oder 40 Abs. 3 Tarife ohne Genehmigung einführt, ändert oder aufhebt,
  9. 9.
    entgegen §§ 31 oder 40 Abs. 3 Fahrpläne und deren Änderungen der zuständigen Behörde nicht rechtzeitig bekannt gibt,
  10. 10.
    einer auf Grund § 32 Abs. 3 oder § 41 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  11. 11.
    entgegen § 32 Abs. 4 oder § 41 Abs. 2 der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle nicht die erforderlichen Meldungen erstattet oder Auskünfte erteilt oder die Besichtigung der Anlagen und des Betriebes verweigert,
  12. 12.
    entgegen § 33 keine Versicherung oder eine Versicherung mit einer geringeren Versicherungssumme als der festgesetzten Mindestversicherungssumme abschließt,
  13. 13.
    entgegen § 38 ohne Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums Personen mit einer Anschlussbahn befördert,
  14. 14.
    gegen Bestimmungen der von dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums gemäß § 45 dieses Gesetzes erlassenen Bau-, Betriebs- und Verkehrsordnungen verstößt, soweit diese Bau-, Betriebs- und Verkehrsordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen. Die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Verordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 8, 11, 13, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbetrieb Mobilität.




§ 47 LEisenbG – Außerkrafttreten von Bestimmungen

(hier nicht wiedergegeben)




§ 48 LEisenbG – Inkrafttreten (1)

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. März 1961. Das Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -) in der Fassung vom 23. März 1975 gilt ab 1. Mai 1975