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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG 1978,BE - Landesabgeordnetengesetz/§§ 2 - 5a, Zweiter Teil - Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und Beruf; Verhaltensregeln/
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§ 4 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin
Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und Beruf; Verhaltensregeln
§ 4 LAbgG – Berufs- und Betriebszeiten (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG 1978,BE - Landesabgeordnetengesetz/§§ 2 - 5a, Zweiter Teil - Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und Beruf; Verhaltensregeln/
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