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§ 15 LUKG M-V
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 LUKG M-V – Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für die personalrechtlichen Maßnahmen der Berechtigten. Die obersten Dienstbehörden können Verwaltungsvorschriften zur Übertragung der Zuständigkeit auf andere Dienststellen in ihrem Geschäftsbereich erlassen.

(2) Für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung der Umzugskostenvergütung sowie von Trennungsgeld nach diesem Gesetz der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und für in den Landesdienst abgeordneten Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter wird die Landesregierung ermächtigt, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Für die übrigen Berechtigten, insbesondere die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Landkreise, ist die oberste Dienstbehörde für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zuständig, die ihre Zuständigkeit auf andere Dienststellen übertragen kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LUKG M-V,MV - Landesumzugskostengesetz/
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