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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/DSG M-V,MV - Landesdatenschutzgesetz/§§ 5 - 7, Teil 3 - Rechte der betroffenen Person/
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§ 7 DSG M-V
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Rechte der betroffenen Person
§ 7 DSG M-V – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679
Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange
- 1.
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- 2.
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder
- 3.
die Benachrichtigung die Sicherheit von Datenverarbeitungssystemen gefährden würden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/DSG M-V,MV - Landesdatenschutzgesetz/§§ 5 - 7, Teil 3 - Rechte der betroffenen Person/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8080991,8
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