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§ 7 DSG M-V
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Rechte der betroffenen Person

Titel: Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSG M-V
Gliederungs-Nr.: 204-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 DSG M-V – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679

Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange

  1. 1.

    die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder

  3. 3.

    die Benachrichtigung die Sicherheit von Datenverarbeitungssystemen gefährden würden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/DSG M-V,MV - Landesdatenschutzgesetz/§§ 5 - 7, Teil 3 - Rechte der betroffenen Person/