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§ 8 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Erster Abschnitt – Gliederung des Wahlgebiets

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NKWG – Wahlbezirke, Wahlräume

(1) 1Für die Stimmabgabe teilt die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke ein. 2Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk.

(2) Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahlräume).

(3) Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und die Wahlräume für alle Wahlen dieselben sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten/§§ 7 - 8, Erster Abschnitt - Gliederung des Wahlgebiets/