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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten/§§ 7 - 8, Erster Abschnitt - Gliederung des Wahlgebiets/
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§ 8 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Erster Abschnitt – Gliederung des Wahlgebiets
§ 8 NKWG – Wahlbezirke, Wahlräume
(1) 1Für die Stimmabgabe teilt die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke ein. 2Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk.
(2) Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahlräume).
(3) Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und die Wahlräume für alle Wahlen dieselben sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten/§§ 7 - 8, Erster Abschnitt - Gliederung des Wahlgebiets/
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