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Zitierungen zu § 12 GlG M-V, Teilzeitarbeit,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 16 GlG M-V, Beurlaubung

    Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern,  Gilt ab: 30.07.2016

    Abschnitt 2 – Förderung der Gleichstellung, Vereinbarkeit Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz - GlG M ...