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Art. 26 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 5. Abschnitt – Datengrundlagen und Überwachung
 

Art. 26 BayLplG – Mitteilungs- und Auskunftspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Die Staatsministerien teilen die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde mit. Die sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG sind zu entsprechender unverzüglicher Mitteilung gegenüber den höheren Landesplanungsbehörden, die kreisangehörigen Gemeinden außerdem gegenüber der unteren Landesplanungsbehörde, verpflichtet.

(2) Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen.

(3) Die Landesplanungsbehörden unterrichten die öffentlichen Stellen und privaten Planungsträger über die sie betreffenden Erfordernisse der Raumordnung. Die höheren Landesplanungsbehörden teilen den Regionalen Planungsverbänden die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Region mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG 2004,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 26 - 28, 5. Abschnitt - Datengrundlagen und Überwachung/
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