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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 10 - 15, Teil 2 - Stiftungsaufsicht/
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Art. 13 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Stiftungsaufsicht
Art. 13 BayStG – Geltendmachung von Ansprüchen
1Die Stiftungsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht binnen angemessener Frist durch das zuständige Organ der Stiftung selbst geschieht. 2Art. 12 Satz 3 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 10 - 15, Teil 2 - Stiftungsaufsicht/
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