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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 1 - 45, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 10 - 13, 2. Abschnitt - Eigentum/
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§ 13 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Eigentum
§ 13 StrG – Grundbuchberichtigung
Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach § 10 Abs. 1 und 4 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Straßenbaubehörde des neuen Trägers der Straßenbaulast zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung der Straßenaufsichtsbehörde, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 1 - 45, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 10 - 13, 2. Abschnitt - Eigentum/
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