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§ 33 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 4. Abschnitt – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 StrG – Bepflanzung

Zur Bepflanzung des Straßenkörpers ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Bepflanzung erforderlich sind. Desgleichen haben sie alle die Bepflanzung schädigenden Handlungen zu unterlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 1 - 45, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 24 - 33, 4. Abschnitt - Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen/