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§ 309 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren → Erster Unterabschnitt – Meldepflichten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht

(1) 1Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). 2Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. 3Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

  1. 1.

    Berufsberatung,

  2. 2.

    Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,

  3. 3.

    Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,

  4. 4.

    Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und

  5. 5.

    Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

erfolgen.

(3) 1Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. 2Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. 3Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 309 - 322, Achtes Kapitel - Pflichten/§§ 309 - 320, Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren/§§ 309 - 310, Erster Unterabschnitt - Meldepflichten/