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§ 333 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen → Dritter Abschnitt – Leistungsverfahren in Sonderfällen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 333 SGB III – Aufrechnung

(1) Wurde eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit ruhte, so kann die Agentur für Arbeit mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches in voller Höhe aufrechnen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 11. 1999 (BGBl I S. 2230), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet werden.

(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf

  1. 1.

    Rückzahlung von erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, von Kurzarbeitergeld und von ergänzenden Leistungen nach § 102, die vorläufig erbracht wurden, und

  2. 2.

    Winterbeschäftigungs-Umlage

gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 1 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 323 - 339, Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen/§§ 328 - 336a, Dritter Abschnitt - Leistungsverfahren in Sonderfällen/
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