Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 30 - 32, V. Abschnitt - Vorlagen und Anträge/
Dokument
§ 30 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
V. Abschnitt – Vorlagen und Anträge
§ 30 GO LT – Formvorschrift
(1) Anträge auf Beschlussfassung müssen die Einleitungsformel tragen: "Der Landtag wolle beschließen:".
(2) Der Landtag kann den Antrag einem Ausschuss überweisen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 30 - 32, V. Abschnitt - Vorlagen und Anträge/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=185974,32
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=185974,32
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.