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§ 48 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VIII. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 GO LT – Fragestellung bei Abstimmungen

(1) Nach Schluss der Aussprache eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Sie oder er stellt durch Befragen des Hauses fest, wer dafür ist, wer dagegen ist oder wer sich der Stimme enthält.

(2) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.

(3) Auf Antrag ist vor der Abstimmung die Frage nochmals bekannt zu geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 47 - 53, VIII. Abschnitt - Wahlen und Abstimmungen/
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