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§ 8 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Abgeordnete → 2. Titel – Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 GO LT – Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlusssachen

(1) Dokumente, die dem Landtag zugeleitet werden und die der Geheimhaltung oder der vertraulichen Behandlung bedürfen, werden gemäß der Geheimschutzordnung gekennzeichnet.

(2) Geheime oder vertrauliche Dokumente werden nach der Verschlusssachenanweisung, der Geheimschutzordnung und ergänzenden Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten von der oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages verwaltet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete/§§ 4 - 9, 2. Titel - Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz/
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