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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 16 - 23a, 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten/
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§ 21 IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht
4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten
§ 21 IfSG – Impfstoffe
1Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. 2Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
Zu § 21: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 16 - 23a, 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten/
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