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§ 8 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremSVG – Betriebsausschuss

(1) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Betriebsausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe desselben Rechtsträgers und mit gleichartiger Aufgabe kann durch die Errichtungsgesetze ein gemeinsamer Betriebsausschuss zugelassen werden.

(2) Die Bürgerschaft (Landtag) oder die Stadtbürgerschaft entscheidet über die Anzahl der von ihr zu entsendenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse.

(3) In der Stadt Bremerhaven wird der Betriebsausschuss durch die Stadtverordnetenversammlung gebildet. Für die Zusammensetzung und Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Verfassung sowie der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für die Stadt Bremerhaven.

(4) Der Betriebsausschuss soll zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Er kann in begründeten Fällen beschließen, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.

(5) Vertreterinnen und Vertreter des zuständigen Senatsressorts und der Senatorin für Finanzen sind berechtigt, als Gäste an den Betriebsausschusssitzungen von Eigenbetrieben teilzunehmen, deren Rechtsträger das Land oder die Stadtgemeinde Bremen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSVG,HB - Bremisches Sondervermögensgesetz/§§ 5 - 33, Teil 2 - Vorschriften für Eigenbetriebe/§§ 5 - 12, Abschnitt 1 - Organisation/