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Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LKWG M-V – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Wahl des Landtages und für alle Kommunalwahlen (Wahl der Gemeindevertretungen, der Kreistage, der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte) im Land Mecklenburg-Vorpommern.




§ 2 LKWG M-V – Wahlgrundsätze, Wahlperiode, Anfechtung

(1) Die Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Die Wahlperiode der Gemeindevertretungen und der Kreistage beginnt mit dem Wahltag. Sie endet mit dem Beginn der nächsten Wahlperiode.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.




§ 3 LKWG M-V – Wahltag, Wahlzeit

(1) Wahltag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Die Wahlleitung kann, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit verlängern.

(2) Der Tag der Landtagswahl und der Tag landesweiter Kommunalwahlen (Wahl der Gemeindevertretungen, der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Kreistage) wird durch die Landesregierung festgelegt.

(3) Der Tag der Wahl hauptamtlicher Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister wird durch die Gemeindevertretung und der Tag der Wahl von Landrätinnen oder Landräten durch den Kreistag festgelegt. Die Wahl darf frühestens sechs Monate und muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden.

(4) Mit der Festlegung des Wahltages für die Wahl ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und Landrätinnen oder Landräte wird gleichzeitig über den Termin einer möglichen Stichwahl entschieden. Diese findet zwei Wochen später statt; die Vertretung kann diesen Termin durch einen Beschluss, der spätestens bis zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gefasst werden kann, um bis zu zwei Wochen verschieben.

(5) Soweit die Gemeindevertretung oder der Kreistag (kommunale Vertretung) einen Wahltag festzulegen hat, kann die Rechtsaufsichtsbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen von den zeitlichen Vorgaben dieses Gesetzes für die Festlegung des Wahltages bestimmen.




§ 4 LKWG M-V – Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt zu Landtagswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,

  3. 3.

    nicht nach § 5 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,

  3. 3.

    nicht nach § 5 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei einer Stichwahl nach § 67 Absatz 2 Satz 2 müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 am Wahltag und am Stichwahltag vorliegen.

(3) Wer im Wahlgebiet mehrere Wohnungen hat, übt das Wahlrecht dort aus, wo sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet.

(4) Bei Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 ist der Tag des Einzugs in die Wohnung oder der Begründung des Aufenthalts in die Frist einzubeziehen.

(5) Werden in den letzten 37 Tagen vor der Wahl Gebietsteile einer Gemeinde oder eines Landkreises in eine oder mehrere andere Gemeinden oder Landkreise eingegliedert, so ist bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 die Dauer des Wohnens oder des Aufenthalts in der eingegliederten Gemeinde oder dem eingegliederten Landkreis anzurechnen.




§ 5 LKWG M-V – Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.




§ 6 LKWG M-V – Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten. § 66 bleibt unberührt.

(2) Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Nicht wählbar sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch dann, wenn sie infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.




§ 7 LKWG M-V – Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    für das Land die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter (Landeswahlleitung) und der Landeswahlausschuss,

  2. 2.

    für die Landkreise die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Kreiswahlleitung) und der Kreiswahlausschuss,

  3. 3.

    für die Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) und der Gemeindewahlausschuss und

  4. 4.

    für jeden Wahlbezirk die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.

Für jeden Wahlkreis zur Landtagswahl werden die Wahlorgane des Landkreises oder der kreisfreien Stadt tätig, in deren Grenzen der Wahlkreis oder sein größter Teil liegt.

(2) Alle Wahlorgane, Mitglieder von Wahlorganen und deren Stellvertretungen (Mitglieder der Wahlorganisation) üben ihre Tätigkeit überparteilich und unabhängig aus. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(3) Bewerberinnen oder Bewerber und Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglied der Wahlorganisation sein. Sind Mitglieder der Wahlorganisation mit ihrem Einverständnis als Bewerberin oder Bewerber oder als Vertrauensperson benannt worden, tritt mit dem Zeitpunkt der Benennung der Verlust der Stellung als Mitglied der Wahlorganisation ein. Das Amt ist unverzüglich neu zu besetzen.

(4) Niemand darf mehr als ein Amt in der Wahlorganisation ausüben.




§ 8 LKWG M-V – Wahlbehörden

(1) Wahlbehörden werden bei jeder Wahlleitung als Landeswahlbehörde, Kreiswahlbehörde oder Gemeindewahlbehörde eingerichtet. Sie unterstützen die Wahlleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wahlbehörden dürfen nicht an der Prüfung von Wahlvorschlägen und an der Ermittlung oder Erfassung von Wahlergebnissen mitwirken, wenn sie selbst oder Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Bewerberinnen oder Bewerber oder Vertrauenspersonen sind.

(2) Für alle Wahlen ist die Gemeindewahlbehörde für die Vorbereitung und Durchführung in der Gemeinde zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Landeswahlbehörde wird von der Landesregierung bestimmt. Kreiswahlbehörden sind die Landräte. Gemeindewahlbehörden sind für die amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.




§ 9 LKWG M-V – Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung trägt im Rahmen ihrer Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

(2) Die Landeswahlleitung und ihre Stellvertretung werden von der Landesregierung bestellt. Ihre Namen werden vom Innenministerium öffentlich bekannt gemacht.

(3) Die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen werden von den Vertretungen gewählt. Ihre Namen werden von den Kommunen öffentlich bekannt gemacht.

(4) Alle Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen bleiben bis zu einer Neubesetzung im Amt.




§ 10 LKWG M-V – Wahlausschüsse

(1) Der Wahlausschuss soll in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien im Landtag oder der Parteien und Wählergruppen in den Vertretungen entsprechen. Den Wahlausschuss bilden die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und vier bis acht weitere Mitglieder. Diese Anzahl wird vom Landtag oder von der Vertretung festgelegt. Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretung werden von der Wahlleitung vor Landtagswahlen oder landesweiten Kommunalwahlen aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; für sie ist § 7 Absatz 3 nicht anwendbar, wenn eine Befassung des Wahlausschusses mit der betroffenen Wahl aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, bleiben Plätze frei. Wird dadurch die Mindestgröße nicht erreicht, beruft die Wahlleitung die an der Mindestgröße fehlenden Mitglieder des Wahlausschusses nach eigenem Ermessen.

(2) Die Namen der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Stellvertretung werden von der Wahlleitung öffentlich bekannt gemacht.

(3) Der Wahlausschuss tagt in öffentlicher Sitzung und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen gilt der Wahlvorschlag als zugelassen, wenn es trotz der Anwendung des Satzes 2 zu Stimmengleichheit kommt. Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Sitzung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(4) Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Bestellung eines neuen Wahlausschusses.




§ 11 LKWG M-V – Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) In den Gemeinden wird für jeden Wahlbezirk für den Wahltag ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und drei bis sieben weiteren Mitgliedern, die die Gemeindewahlbehörde aus dem Kreis der Wahlberechtigten beruft. Fehlende weitere Mitglieder sind am Wahltag von der oder dem Vorsitzenden durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn dies mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.

(2) Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Wahl und ermittelt das Wahlergebnis im Wahlbezirk.

(3) Der Wahlvorstand wird öffentlich tätig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.




§ 12 LKWG M-V – Ehrenamt

(1) Die Mitglieder der Wahlorganisation üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

(2) Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit sind vorbehaltlich des Satzes 2 alle Wahlberechtigten verpflichtet. Die Übernahme dürfen ablehnen

  1. 1.

    Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,

  2. 2.

    im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,

  3. 3.

    Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind, und

  4. 4.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind.

(3) Bedienstete der Behörden und Einrichtungen des Landes, des Landkreises, der Gemeinde und des Amtes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Wohnsitz oder ihren Dienstsitz im Wahlgebiet haben, sind abweichend von Absatz 1 nicht ehrenamtlich tätig, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Wahlorganisation zu ihrem dienstlichen Aufgabenbereich gehört. Die Bediensteten sind auch dann, wenn sie nicht im Gebiet der ersuchenden Gemeindewahlbehörde wohnen, berechtigt und auf Ersuchen der Gemeindewahlbehörde verpflichtet, als Mitglied der Wahlorganisation tätig zu werden. Satz 2 gilt nicht, wenn sie in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 die Übernahme der Tätigkeit ablehnen können.

(4) Wer zu einem Wahltag von mehreren Wahlbehörden als Mitglied der Wahlorganisation herangezogen wird, kann über den Ort seiner Heranziehung entscheiden.




§ 13 LKWG M-V – Daten der Wahlvorstände

(1) Auf Ersuchen der Gemeindewahlbehörde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die in § 12 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen verpflichtet, Name, Vorname und Anschrift ihrer Bediensteten zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu übermitteln. Die ersuchte Stelle hat ihre Bediensteten über die Datenübermittlung zu unterrichten.

(2) Die Gemeindewahlbehörde darf, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat, die folgenden Daten der Mitglieder der Wahlvorstände für künftige Wahlen verarbeiten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vorname,

  3. 3.

    Anschrift,

  4. 4.

    Fernsprechnummern und E-Mail-Adressen,

  5. 5.

    Geburtsdatum,

  6. 6.

    bisherige Mitwirkung und ausgeübte Funktion.




§ 14 LKWG M-V – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlleitung fordert nach der Bestimmung des Tages der Wahl so früh wie möglich durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.




§ 15 LKWG M-V – Aufstellung von Wahlvorschlägen

(1) Soweit in § 55 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, können Wahlvorschläge von den folgenden Wahlvorschlagsträgern aufgestellt werden:

  1. 1.

    einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),

  2. 2.

    Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder

  3. 3.

    einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung).

(2) Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein, soweit § 62 Absatz 1 Satz 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 nichts anderes bestimmt.

(3) Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen ihre Wahlvorschläge außer im Fall des § 62 Absatz 2 Satz 2 weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in verbindlicher Reihenfolge von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung

  1. 1.

    der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder

  2. 2.

    von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

sein muss. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen.




§ 16 LKWG M-V – Inhalt von Wahlvorschlägen

(1) Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen.

(2) In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen (§ 17) zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.

(3) Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

(4) Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.

(5) Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung nach § 15 Absatz 4 beizufügen. Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 beachtet worden sind.

(6) Die Wahlleitung ist die zur Abnahme der in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Versicherungen an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(7) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, soweit nicht § 55 Absatz 5 weitergehende Anforderungen vorsieht. Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie hierfür unterzeichnungsbefugt sind.

(8) Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 der Kommunalverfassung) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist.

(9) Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.




§ 17 LKWG M-V – Vertrauenspersonen

(1) Soweit § 19 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, sind nur die Vertrauenspersonen (§ 16 Absatz 2) jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(2) Fehlt im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe die Bezeichnung von Vertrauenspersonen, so gelten die beiden Personen, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet haben, als Vertrauenspersonen.

(3) Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung aller Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 16 Absatz 7 oder der Mehrheit der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 55 Absatz 5 an die Wahlleitung abberufen oder ersetzt werden.




§ 18 LKWG M-V – Einreichung von Wahlvorschlägen, Behandlung mangelhafter Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen, soweit nicht § 55 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 1 Satz 2 etwas anderes bestimmt. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleitung einzureichen. Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort die Vertrauenspersonen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen (§ 19 Absatz 3).

(2) Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er

  1. 1.

    die nach § 16 Absatz 7 und § 55 Absatz 5 erforderlichen Unterschriften trägt und

  2. 2.

    den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und

  3. 3.

    bei Parteien oder Wählergruppen die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 sowie etwa nach § 16 Absatz 4 erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.

Soweit Unterlagen nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl eingereicht werden, ist die Wahlleitung nicht zur Prüfung und Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Absatz 1 verpflichtet.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 20 Absatz 1) können Mängel nicht mehr behoben werden.




§ 19 LKWG M-V – Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Absatz 4 sowie § 67 Absatz 2 bleiben unberührt.

(2) Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 2 keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers. Diese Erklärungen sind der Wahlleitung gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Ein Wahlvorschlag nach § 55 Absatz 5 kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

(3) Wenn eine Person, die nach § 15 Absatz 4 ordnungsgemäß gewählt wurde, nach dem 83. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20) stirbt oder nach § 6 Absatz 2 die Wählbarkeit verliert oder wenn von der Wahlleitung innerhalb dieser Frist Bedenken gegen die Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine andere Person auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 15 Absatz 4) dazu ermächtigten Organ der Partei oder Wählergruppe gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend; § 55 Absatz 5 findet keine Anwendung.

(4) Wenn eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag stirbt oder nach § 6 Absatz 2 die Wählbarkeit verliert, wird dies von der Wahlleitung unverzüglich bekannt gemacht. Der Stimmzettel wird nur dann geändert, wenn er sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlleitung von dem Ereignis erfährt, noch nicht im Druck befindet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Fall des § 44 Absatz 8 vorliegt.




§ 20 LKWG M-V – Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Der zuständige Wahlausschuss entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge und die Personen, die sich bei Bürgermeister- oder Landratswahlen bewerben, sind einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Die Prüfungspflicht des Wahlausschusses erstreckt sich nur auf die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.

(3) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die verspätet eingegangen sind oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne von mehreren Personen, so sind diese aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Enthält ein Wahlvorschlag dann noch mehr Personen als zulässig, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zu streichen.

(4) Die Wahlleitung gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf die Möglichkeit der Beschwerde nach Absatz 5 hin.

(5) Weist ein Gemeinde- oder Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages und die Wahlleitung sowie bei Kreiswahlvorschlägen zur Landtagswahl die Landeswahlleitung bis zum 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr Beschwerde erheben. Die Wahlleitung sowie bei Kreiswahlvorschlägen zur Landtagswahl die Landeswahlleitung kann auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Gemeindewahlausschusses ist an die Kreiswahlleitung zu richten und wird vom Kreiswahlausschuss entschieden. Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Gemeindewahlausschusses einer kreisfreien Stadt oder eines Kreiswahlausschusses ist an die Landeswahlleitung zu richten und wird vom Landeswahlausschuss entschieden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Beschwerdeentscheidung muss spätestens am 38. Tag vor der Wahl ergehen.

(6) Sind im Wahlvorschlagsverfahren melderechtliche Sachverhalte zu prüfen und ist jemand, der dabei für die zuständige Behörde tätig wird, als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber beteiligt, tritt die Fachaufsichtsbehörde an die Stelle dieser Behörde.




§ 21 LKWG M-V – Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Die Wahlleitung hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Dabei macht sie auch Erklärungen nach § 16 Absatz 8 und nach § 66 Absatz 1 Satz 2 bekannt. Soweit hierzu nach § 66 Absatz 1 Satz 3 eine Begründung angegeben wurde, wird auch diese veröffentlicht.




§ 21a LKWG M-V – Wahlsichtwerbung

(1) Den Wahlvorschlagsträgern, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes an Wahlen teilnehmen, ist für den Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltag in angemessener Weise die Durchführung von Wahlsichtwerbung in öffentlichen Verkehrsräumen der Gemeinden zu ermöglichen.

(2) Über einen Antrag auf Genehmigung von Wahlsichtwerbung hat die Gemeinde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird.

(3) Nebenbestimmungen zu Sondernutzungserlaubnissen nach den Vorschriften des Straßen- und Wegerechtes sind nur zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, zur Wahrung des Ortsbildes, zur Vermeidung von Beschädigungen und Verschmutzungen des Straßenraumes sowie zur Wahrung der Chancengleichheit zulässig. Anträge auf Sondernutzungserlaubnis können abgelehnt werden, wenn der Inhalt oder die Gestaltung der Wahlsichtwerbung gegen Strafgesetze oder gegen die Verfassung verstößt.

(4) Sonstige landes- und bundesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.




§ 22 LKWG M-V – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis oder Wahlbereich unter Verantwortung der Wahlleitung hergestellt.

(2) Die Bewerbungen oder Listen werden in folgender Reihenfolge aufgeführt:

  1. 1.

    Bewerberinnen und Bewerber oder Listen, die für eine der an der letzten Wahl gleicher Art im Wahlgebiet beteiligten Parteien auftreten, in der Reihenfolge der von diesen Parteien bei dieser Wahl landesweit erreichten Stimmenzahl,

  2. 2.

    Bewerberinnen und Bewerber oder Listen, die für sonstige politische Parteien oder Wählergruppen auftreten, in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Partei oder Wählergruppe,

  3. 3.

    Einzelbewerbungen in alphabetischer Reihenfolge des Namens.

(3) Bei Landtagswahlen richtet sich die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschlage schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen zunächst der Parteien und dann der Einzelbewerbungen an.

(4) Bei Bürgermeister- oder Landratswahlen wird Absatz 2 angewendet, wobei an die Stelle des Ergebnisses der letzten Bürgermeister- oder Landratswahl im Wahlgebiet das Ergebnis der letzten Wahl der Gemeindevertretung oder des Kreistages im Wahlgebiet tritt. Im Fall eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Absatz 2 Satz 2 wird für Absatz 2 Nummer 1 auf die vorschlagende Partei oder Wählergruppe mit der höheren Stimmenzahl und für Absatz 2 Nummer 2 auf diejenige vorschlagende Partei oder Wählergruppe abgestellt, die in der alphabetischen Reihenfolge vorne liegt.




§ 23 LKWG M-V – Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen können alle Wahlberechtigten, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

(2) Eine Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

(3) Eine Person, die einen Wahlschein hat, kann an der Wahl

  1. 1.

    durch Briefwahl,

  2. 2.

    durch Urnenwahl vor einem beweglichen Wahlvorstand oder

  3. 3.

    durch Urnenwahl in einem beliebigen Wahlbezirk

    1. a)

      bei der Landtagswahl in dem Wahlkreis,

    2. b)

      bei der Wahl der Gemeindevertretung oder des Kreistages in dem Wahlbereich und

    3. c)

      bei der Bürgermeister- oder Landratswahl im Wahlgebiet

teilnehmen.

(4) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.




§ 24 LKWG M-V – Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten. Bei Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift die Erreichbarkeitsanschrift eingetragen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde benachrichtigt spätestens am 22. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.

(3) Alle Wahlberechtigten haben an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindewahlbehörde ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen Personen darf das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis nur wahrgenommen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

(4) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können spätestens am 16. Tag vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde unter Angabe der Gründe gestellt werden. Stützen sich Anträge auf Tatsachenbehauptungen, die nicht offenkundig sind, so haben die Antragstellenden die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Entscheidung spätestens am neunten Tag vor der Wahl den Antragstellenden und im Fall des Absatzes 3 Satz 2 der anderen Person unter Hinweis auf die Sätze 4 und 5 zuzustellen; bei Stattgabe eines Antrages zur eigenen Person reicht die sonstige schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung. Gegen die Ablehnung eines Antrages kann die oder der Antragstellende und gegen eine Änderung der Eintragung zu ihrer Person kann die andere Person spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beschwerde an den Gemeindewahlausschuss einlegen. Der Gemeindewahlausschuss entscheidet spätestens am dritten Tag vor der Wahl.

(5) Die Gemeindewahlbehörde gibt spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, wann die Wahlbenachrichtigungen den Wahlberechtigten spätestens vorliegen sollen und wann und wo die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und zur Antragstellung auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gegeben ist.




§ 25 LKWG M-V – Wahlschein

(1) Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie

  1. 1.

    aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind,

  2. 2.

    an der Briefwahl teilnehmen,

  3. 3.

    zur Urnenwahl einen anderen Wahlbezirk des Wahlkreises, Wahlbereiches oder Wahlgebietes aufsuchen oder

  4. 4.

    an der Urnenwahl vor einem beweglichen Wahlvorstand teilnehmen wollen.

(2) Ein Wahlschein kann nur versagt werden, wenn die oder der Antragstellende im Wahlgebiet nicht wahlberechtigt ist. Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann bei der Gemeindewahlbehörde unter Angabe der Gründe Einspruch eingelegt werden. Stützt sich der Einspruch auf Tatsachenbehauptungen, die nicht offenkundig sind, so hat die oder der Einspruchsführende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die Gemeindewahlbehörde entscheidet unverzüglich über den Einspruch. Gegen eine Zurückweisung des Einspruchs kann die oder der Einspruchsführende Beschwerde an die Kreiswahlleitung einlegen. Die Kreiswahlleitung entscheidet unverzüglich über die Beschwerde.




§ 26 LKWG M-V – Briefwahl

(1) Wenn eine wahlberechtigte Person einen Wahlschein beantragt, erhält sie die Briefwahlunterlagen zusammen mit dem Wahlschein. § 29 Absatz 3 ist entsprechend anwendbar. Sie ist selbst dafür verantwortlich, dass das Wahlgeheimnis bei der Stimmabgabe gewahrt bleibt.

(2) Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person oder, im Falle des § 29 Absatz 3, die Hilfsperson gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet worden ist. Die Wahlleitung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Die wählende Person übersendet oder überbringt der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle den Wahlbrief so rechtzeitig, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht.

(4) Die mit Briefwahl abgegebenen Stimmen werden nicht dadurch ungültig, dass die wählende Person vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet verzieht oder ihr Wahlrecht nach § 5 verliert.




§ 27 LKWG M-V – Öffentlichkeit der Wahl

Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum zu verweisen. Wird eine wahlberechtigte Person aus dem Wahlraum verwiesen, in dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, so ist ihr möglichst noch Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.




§ 28 LKWG M-V – Unzulässige Wahlwerbung und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Befragung von Wahlberechtigten im Wahlraum zum Inhalt ihrer Wahlentscheidung sowie die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach ihrer Stimmabgabe sind vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Räume, in denen die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden kann.




§ 29 LKWG M-V – Stimmabgabe im Wahlraum, Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Alle Wahlberechtigten, die ins Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein erhalten haben, können in einem Wahlraum mit einem Stimmzettel persönlich ihre Stimmen abgeben. Es ist sicherzustellen, dass sie ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind zur Wahrung des Wahlgeheimnisses Wahlurnen zu verwenden.

(2) Mit dem Stimmzettel wird gewählt, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, wie die wählende Person sich entschieden hat. Sie faltet den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und wirft ihn in die Wahlurne.

(3) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.




§ 30 LKWG M-V – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wie viele Stimmen

  1. 1.

    auf jede Bewerberin und jeden Bewerber und

  2. 2.

    auf jeden Wahlvorschlag

entfallen sind.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben haben. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung und Berichtigung.




§ 31 LKWG M-V – Zurückweisung von Wahlbriefen

Zur Briefwahl ist jeder Wahlbrief zuzulassen,

  1. 1.

    der rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem so viele gültige und vollständig ausgefüllte Wahlscheine beiliegen wie Stimmzettelumschläge enthalten sind,

  3. 3.

    bei dem kein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht,

  4. 4.

    bei dem wenigstens entweder der Wahlbriefumschlag oder der Stimmzettelumschlag verschlossen worden ist.

Wahlbriefe, die eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllen, sind zurückzuweisen. Absender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt, ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.




§ 32 LKWG M-V – Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    als nicht unter Verantwortung der Wahlleitung hergestellt erkennbar oder für einen anderen Wahlkreis oder Wahlbereich gültig ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    mehr Kennzeichnungen enthält als die wählende Person Stimmen hat,

  4. 4.

    zu einer oder mehreren Stimmen den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder

  5. 5.

    zu einer oder mehreren Stimmen einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 bis 3 sind alle Stimmen ungültig.

(2) Bei der Briefwahl sind außerdem alle Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist oder der Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, jedoch eine Zurückweisung gemäß § 31 nicht erfolgt ist.

(3) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als einer, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als ungültige Stimmen. Bei leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen gelten alle Stimmen als ungültig.




§ 33 LKWG M-V – Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich oder jeden Wahlkreis und gemäß der §§ 57, 58, 63, 64 oder 68 für das Wahlgebiet fest, wie viele Stimmen

  1. 1.

    auf jede Bewerberin und jeden Bewerber und

  2. 2.

    auf jeden Wahlvorschlag

entfallen sind und wer damit gewählt ist.

(2) Bei Kommunalwahlen stellt der Wahlausschuss weiterhin für jeden Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge fest. Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlags. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge.

(3) Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis nach der Beschlussfassung des Wahlausschusses noch in der Sitzung bekannt.

(4) Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Die Wahlleitung benachrichtigt die Gewählten unverzüglich schriftlich und weist sie auf die Regelung des § 34 hin.




§ 34 LKWG M-V – Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag oder in der kommunalen Vertretung

Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im Landtag oder in der kommunalen Vertretung eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 33 Absatz 4), jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des Landtages oder der Vertretung. Der Erwerb der Mitgliedschaft tritt nicht ein, wenn die Gewählten binnen dieser Woche gegenüber der Wahlleitung schriftlich erklären, dass sie die Wahl nicht annehmen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als unbeachtlich. Eine Erklärung nach Satz 2 kann nicht widerrufen werden.




§ 35 LKWG M-V – Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Stichwahl des endgültigen Wahlergebnisses, Einspruch erheben. Gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl steht das gleiche Recht auch der Rechtsaufsichtsbehörde und gegen die Gültigkeit der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrates auch nicht wahlberechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern zu.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.

(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann das Wahlprüfungsverfahren eingestellt werden.




§ 36 LKWG M-V – Zuständigkeit, Beteiligte, Mitwirkung im Wahlprüfungsverfahren

(1) Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet bei Landtagswahlen der Landtag nach Prüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuss. Bei allen Kommunalwahlen entscheidet die Vertretung. Sie kann die Vorbereitung ihrer Entscheidung auf einen Wahlprüfungsausschuss übertragen. In den Kommunen können die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bereits vor der Konstituierung der Vertretung einen Wahlprüfungsausschuss wählen oder über Einsprüche entscheiden.

(2) Beteiligte im Wahlprüfungsverfahren sind

  1. 1.

    die Person, die den Einspruch eingelegt hat,

  2. 2.

    die Person, deren Wahl geprüft wird,

  3. 3.

    die Vertrauenspersonen der in Nummer 2 Genannten,

  4. 4.

    bei einem Einspruch gegen die Landtagswahl zusätzlich

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,

    2. b)

      das Innenministerium,

    3. c)

      die Landeswahlleitung,

    4. d)

      eine Vertretungsperson der Fraktion der oder des Abgeordneten, deren oder dessen Wahl geprüft wird.

Alle Beteiligten sind zu den Verhandlungsterminen des Wahlprüfungsausschusses zu laden. Sie haben vor der Sitzung das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen am Sitz des Wahlprüfungsausschusses und in der Sitzung das Antragsrecht.

(3) Von der Beratung über das Ergebnis der Prüfung und von der Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren sind die Beteiligten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgeschlossen; bei Kommunalwahlen ist § 24 der Kommunalverfassung nicht anwendbar. Wenn in einem Wahlprüfungsverfahren aus dem gleichen Grund die Wahl von so vielen Personen zu prüfen ist, wie erforderlich wären, um eine Fraktion zu bilden, gilt im Landtag Satz 1 nicht. Bei Kommunalwahlen tritt in diesem Fall die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle der Vertretung.




§ 37 LKWG M-V – Wahlprüfungsausschuss des Landtages

(1) Wahlprüfungsausschuss des Landtages ist der Rechtsausschuss. Die oder der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter. Der Ausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und ob Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist der Verhandlungstermin durch die Vorprüfung so vorzubereiten, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann.

(2) Der Ausschuss ist berechtigt, Auskünfte jeder Art einzuholen und Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen zu lassen. Bei der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten (§ 36 Absatz 2) eine Woche vorher zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, Fragen stellen zu lassen und Vorhalte zu machen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Ausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

(3) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt. Der Wahlprüfungsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung über das Ergebnis der Verhandlung.

(4) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. An der Beschlussfassung dürfen nur diejenigen Mitglieder oder deren Stellvertretung mitwirken, die an der dem Beschluss zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(5) Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen.




§ 38 LKWG M-V – Behandlung der Wahlanfechtung im Landtag

Der Wahlprüfungsausschuss leitet das Ergebnis seiner Prüfung als Antrag dem Landtag zu. Lehnt der Landtag den Antrag ab, so gilt der Einspruch als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen. Dabei kann der Landtag dem Wahlprüfungsausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben. Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat der Wahlprüfungsausschuss dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur durch Annahme eines anderen Antrages über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen abgelehnt werden.




§ 39 LKWG M-V – Kommunaler Wahlprüfungsausschuss

(1) Der kommunale Wahlprüfungsausschuss prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und klärt den Sachverhalt soweit auf, dass die Vertretung über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin Beschluss fassen kann.

(2) Die Wahlleitung legt dem Wahlprüfungsausschuss zu jedem Einspruch die vorhandenen Unterlagen und eine Stellungnahme vor.

(3) Für den kommunalen Wahlprüfungsausschuss ist § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend anwendbar.




§ 40 LKWG M-V – Feststellung der Ergebnisse bei Wahlprüfung

(1) War eine gewählte Person nicht wählbar oder hätte sie aus anderen Gründen, die sich aus dem Gesetz oder der Wahlordnung ergeben, nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, ist die Ungültigkeit ihrer Wahl festzustellen und ihr Ausscheiden zu beschließen. Bei der Ungültigkeit einer Bürgermeister- oder Landratswahl ist statt des Ausscheidens die Wiederholung der Wahl zu beschließen; Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.

(2) Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist festzustellen, dass die Wahl zu wiederholen ist. Wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, ist diese Feststellung nur für diese Wahlbezirke und wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke eines Wahlkreises oder Wahlbereichs erstrecken, ist sie für diesen Wahlkreis oder Wahlbereich zu treffen. Wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf die Zulassung von Wahlvorschlägen beziehen, ist gleichzeitig festzustellen, ob die betroffenen Wahlvorschläge für die Wiederholungswahl zugelassen sind.

(3) Haben an einer Stichwahl nicht die beiden in § 67 Absatz 2 bezeichneten Personen teilgenommen, ist die Ungültigkeit der Stichwahl festzustellen; die Stichwahl ist zu wiederholen.

(4) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.

(5) Liegt keiner der unter Absatz 1 bis 4 genannten Fälle vor, so ist der Einspruch zurückzuweisen.

(6) Die Kosten der Wahlprüfung trägt die Körperschaft, in der gewählt wurde. Die Beteiligten (§ 36 Absatz 2) haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.




§ 41 LKWG M-V – Folgen der Feststellung

(1) Eine Feststellung nach § 40 Absatz 1 bis 4 hat erst dann Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Person, wenn sie unanfechtbar geworden ist.

(2) Amts- oder Mitwirkungshandlungen der betroffenen Person, die vor der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach § 40 vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt. Wahlen des Landtages oder der kommunalen Vertretung in der konstituierenden Sitzung sind auf Verlangen eines Mitgliedes zu wiederholen, wenn das Ergebnis der Wahlprüfung Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann; für alle anderen Beschlüsse gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder entscheiden, dass die betroffene Person bis zur Unanfechtbarkeit der Feststellung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen darf. Das Landesverfassungsgericht kann auf Antrag der oder des Betroffenen diesen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern des Landtages eine Anordnung nach Satz 1 treffen.

(4) Wird eine Wahl im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt, bleiben die Mitglieder des Landtages oder der kommunalen Vertretung bis zur Wiederholungswahl im Amt. Gleiches gilt für Wahlkreisabgeordnete, wenn eine Landtagswahl in einem Wahlkreis für ungültig erklärt wird.




§ 42 LKWG M-V – Gerichtliche Entscheidung

(1) Die Wahlprüfungsentscheidung nach § 40 ist der Person, die den Einspruch erhoben hat, und der Person, deren Wahl für ungültig erklärt ist, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Bei Kommunalwahlen ist sie zusätzlich der Rechtsaufsichtsbehörde zuzustellen.

(2) Für die Anfechtung einer Wahlprüfungsentscheidung des Landtages gelten die Vorschriften des Landesverfassungsgerichtsgesetzes.

(3) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung einer kommunalen Vertretung steht allen Beteiligten nach Absatz 1 binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu.




§ 43 LKWG M-V – Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1) Ist die Entscheidung nach § 40 Absatz 5 rechtskräftig aufgehoben worden, so hat der Landtag oder die Vertretung unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich eine neue Entscheidung nach § 40 zu treffen.

(2) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 33) ganz oder teilweise rechtskräftig aufgehoben worden, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen.

(3) Die Anfechtung der Entscheidung nach Absatz 1 oder der Feststellung nach Absatz 2 ist nur insoweit zulässig, als die Feststellung von der rechtskräftigen Aufhebungsentscheidung abweicht.




§ 44 LKWG M-V – Wahlen in besonderen Fällen

(1) Wenn eine Wahl nach § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 zu wiederholen ist, findet eine Wiederholungswahl statt. Die Wahlleitung stellt fest, welche Teile des Wahlverfahrens wegen ihrer Mangelhaftigkeit zu erneuern sind.

(2) Wenn die Wahl in einem Wahlbereich ausfällt, weil dort keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen wurden, findet in dem betroffenen Gebiet eine Nachwahl statt. Wenn die Wahl in einem Wahlgebiet, Wahlkreis, Wahlbereich oder Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, gilt in dem betroffenen Gebiet gleiches, wobei in diesem Fall kein neues Wahlvorschlagsverfahren durchgeführt wird. Wenn während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt wird, dessentwegen die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, sagt die Landeswahlleitung, für eine Kommune die Rechtsaufsichtsbehörde, die Wahl in dem betroffenen Gebiet ab. Für die Nachwahl ordnet die in Satz 3 bezeichnete Stelle an, welche Teile des Wahlverfahrens wegen ihrer Mangelhaftigkeit zu erneuern sind.

(3) Wenn ein Mitglied des Landtages nach § 46 Absatz 1 ausscheidet und nach § 46 Absatz 3 Satz 2 zu ersetzen ist, findet in dem Wahlkreis eine Neuwahl statt, bei der die Wahlberechtigten nur eine Erststimme (§ 53) haben. Die betroffene Partei kann einen neuen Wahlvorschlag einreichen. § 45 Absatz 6 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

(4) Wenn die Wahl zu einer kommunalen Vertretung ausfällt, weil in einem Wahlgebiet nach dem Zulassungsverfahren aufgrund der Anzahl der eingereichten oder zugelassenen Wahlvorschläge feststeht, dass mehr als ein Drittel der zu besetzenden Mandate unbesetzt bleibt, findet eine Nachwahl statt.

(5) Wenn bei der Wahl einer kommunalen Vertretung so wenige Personen gewählt werden oder so viele Gewählte die Wahl nicht annehmen oder während der Wahlperiode so viele Mitglieder der Vertretung aus der Vertretung ausscheiden, dass mehr als ein Drittel der Mandate nach § 60 unbesetzt sind, findet eine Ergänzungswahl statt, bei der nur die unbesetzten Mandate neu besetzt werden.

(6) Wenn eine kommunale Vertretung durch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst wird, findet eine Neuwahl statt.

(7) Wenn aus Anlass der Auflösung oder Neubildung von Gemeinden und einzelner oder aller Landkreise oder der Änderung von Gemeinde- und Landkreisgrenzen nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung eine Wahl erforderlich wird, findet eine Ergänzungswahl in dem unmittelbar betroffenen Gebiet oder eine Neuwahl statt. Der Wahltag kann im Gebietsänderungsvertrag festgelegt werden.

(8) Wenn bei einer Landtagswahl eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber oder bei einer Bürgermeister- oder Landratswahl eine zugelassene Person zwischen der Zulassung des Wahlvorschlages und dem Wahltag stirbt oder nach § 6 Absatz 2 ihre Wählbarkeit verliert, sagt die Wahlleitung die Wahl ab. Es findet eine Nachwahl statt, auf die Absatz 3 Satz 2 Anwendung findet.

(9) Wenn bei einer Bürgermeister- oder Landratswahl die gewählte Person die Ernennungsurkunde nicht annimmt, findet eine Neuwahl statt. Wenn die bei dieser Neuwahl gewählte Person die Ernennungsurkunde nicht annimmt, wählt die Vertretung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder die Landrätin oder den Landrat. § 67 Absatz 4 Satz 3 und 4 findet Anwendung.

(10) Wenn eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister oder eine Landrätin oder ein Landrat vorzeitig aus dem Amt scheidet, findet eine Neuwahl statt. Eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister wird für den Rest der Wahlperiode gewählt.




§ 45 LKWG M-V – Vorbereitung und Durchführung von Wahlen in besonderen Fällen

(1) Die Wahlleitung stellt die Notwendigkeit einer Wahl nach § 44 fest, soweit in § 44 Absatz 2 nichts anderes geregelt ist. Diese Feststellung ist entbehrlich in den Fällen des § 44 Absatz 1 und 6 und Absatz 7 Satz 2.

(2) Der Tag einer Wahl nach § 44 wird für den Landtag von der Landeswahlleitung und für eine Kommune von der Vertretung bestimmt. Ist eine Wahl landesweit ungültig oder unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, bestimmt die Landesregierung den Tag der Wiederholungs- oder Nachwahl. Die Wahlleitung macht den Wahltag öffentlich bekannt.

(3) Eine Wahl nach § 44 muss, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, spätestens vier Monate nach der Feststellung der Notwendigkeit dieser Wahl stattfinden. Konnte die Wahl wegen höherer Gewalt nicht durchgefühlt werden, muss die Nachwahl spätestens einen Monat nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden. Eine Bürgermeister- oder Landratswahl muss spätestens fünf Monate nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt stattfinden.

(4) Soweit in § 44 nichts anderes geregelt ist, findet eine Wahl nach § 44 mit neuen Wahlvorschlägen statt. Wenn seit der Wahl noch nicht mehr als drei Monate vergangen sind, gelten dieselben Wählerverzeichnisse und die Wahlberechtigung bestimmt sich nach dem ursprünglichen Wahltag. Sind seit der Wahl mehr als sechs Monate vergangen, so wird das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.

(5) Findet eine Wahl nach § 44 nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet neu festgestellt und die Verteilung der Sitze, soweit erforderlich, berichtigt.

(6) Wird die Wahl einer kommunalen Vertretung nach § 44 im gesamten Wahlgebiet durchgeführt, so beginnt die Wahlperiode der neuen Vertretung mit dem Tag dieser Wahl und endet mit der nächsten Wahl. Findet diese Wahl der Vertretung innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode. Sind nur einzelne Vertreter neu zu wählen, unterbleibt die Wahl, wenn sie in dem in Satz 2 genannten Zeitraum stattfände und höchstens die Hälfte der Mandate nach § 60 Absatz 2 oder 3 betrifft. Diese Mandate bleiben für den Rest der Wahlperiode unbesetzt.




§ 46 LKWG M-V – Nachrücken

(1) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, stirbt ein Mitglied des Landtags oder einer kommunalen Vertretung oder verliert es seinen Sitz nach §§ 59 oder 65 oder nach § 25 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung, so bestimmt die Wahlleitung die nachrückende Person oder einen Termin zur Neuwahl oder stellt das Freibleiben des Sitzes fest.

(2) Nachrückende Person ist die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags, auf dem die oder der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Nachrückende Person für eine Wahlkreisabgeordnete oder einen Wahlkreisabgeordneten einer Partei, für die eine Landesliste zugelassen war, ist die nächste Ersatzperson dieser Landesliste. Nachrückende Person kann nicht sein, wer

  1. 1.

    nach der Wahl aus der Partei ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist, wenn die Partei dies vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleitung schriftlich mitgeteilt hat,

  2. 2.

    durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung auf ihre oder seine Anwartschaft verzichtet hat oder

  3. 3.

    seine Wählbarkeit nachträglich verloren hat.

Die Ersatzperson ist verpflichtet, an der erforderlichen Prüfung mitzuwirken. Legt sie erforderliche Nachweise nicht in einer von der Wahlleitung gesetzten angemessenen Frist vor, kann die Wahlleitung feststellen, dass sie als Ersatzperson für die Wahlperiode ausscheidet. Löst sich eine Partei oder Wählergruppe nachträglich auf, so behält deren Wahlvorschlag seine Gültigkeit. Lehnt eine Ersatzperson die Annahme des Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus.

(3) Ist eine Ersatzperson auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt bei der Wahl einer kommunalen Vertretung in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen § 64 Absatz 5 entsprechend. War die ausgeschiedene Person als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen war, oder durch Einzelbewerbung in den Landtag gewählt worden, findet § 44 Absatz 3 Anwendung. In allen anderen Fällen bleibt der Sitz frei.

(4) Gegen die Feststellung der Wahlleitung ist Einspruch in entsprechender Anwendung des § 35 zulässig. Der Landtag oder die kommunale Vertretung hat über Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung der Wahlleitung bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Gegen den Beschluss nach Satz 2 ist die Klage zulässig. Die §§ 41 und 42 gelten entsprechend.

(5) Für den Erwerb der Mitgliedschaft durch die Ersatzperson findet § 34 entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der öffentlichen Bekanntmachung nach § 33 Absatz 4 eine Benachrichtigung durch die Wahlleitung über das Nachrücken tritt. Nach Erwerb der Mitgliedschaft gibt die Wahlleitung den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. Der Erwerb der Mitgliedschaft tritt, wenn die Ersatzperson gegenüber der Wahlleitung schriftlich die Annahme erklärt, abweichend von § 34 Satz 1 mit Zugang dieser Erklärung ein.




§ 47 LKWG M-V – Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisationen einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder des Landtages oder einer kommunalen Vertretung, die dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) oder der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehören, ihren Sitz und die Listennachfolger ihre Anwartschaft. Satz 1 gilt auch, wenn eine Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder aus anderen Gründen rechtskräftig verboten wird.

(2) Soweit Mitglieder des Landtages, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, im Wahlkreis gewählt waren, finden Neuwahlen statt. Mitglieder, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, dürfen sich bei dieser Neuwahl nicht bewerben. Soweit Mitglieder des Landtages, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, auf Landeslisten gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Wenn sie auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren, findet abweichend von Satz 3 § 46 Anwendung. Soweit nach Satz 3 Sitze unbesetzt bleiben, verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtages entsprechend.

(3) Verlieren mehr als drei Mitglieder des Landtages, die auf Landeslisten gewählt waren, ihre Sitze nach Absatz 1, so findet eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 33 statt. Hierbei werden die zu Gunsten der für verfassungswidrig erklärten Partei abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.




§ 48 LKWG M-V – Allgemeine Wahlstatistik

Die Ergebnisse der Wahlen sind vom Statistischen Amt unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen. Die kommunalen Wahlleitungen können die Ergebnisse der Kommunalwahlen statistisch auswerten.




§ 49 LKWG M-V – Wahlkosten

(1) Die Kosten einer Wahl trägt die Körperschaft, in der gewählt wird. Körperschaften, die die Wahl für andere Körperschaften durchführen, erhalten von diesen die Aufwandsentschädigung nach § 12 sowie für die weiteren durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstandenen notwendigen Ausgaben einen festen Betrag je Wahlberechtigten als pauschale Kostenerstattung. Laufende Personal- und Sachkosten sowie Kosten für die Benutzung von eigenen Räumen und Einrichtungen werden dabei nicht berücksichtigt.

(2) Bei zeitgleicher Durchführung einer Wahl mit Wahlen oder Abstimmungen der erstattungsberechtigten Körperschaft wird der Erstattungsbetrag anteilig um die aufgrund der zeitgleich durchgeführten Wahl oder Abstimmung erzielten Einsparungen gekürzt. Dies gilt entsprechend, wenn die Europawahl oder die Bundestagswahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt werden.

(3) Für Landtagswahlen wird der feste Betrag vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(4) Für Kreistags- und Landratswahlen wird der feste Betrag vom Landkreis festgesetzt.

(5) Blindenvereinen werden die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben vom Land erstattet.




§ 50 LKWG M-V – Staatliche Mittel für Einzelbewerbungen bei Landtagswahlen

(1) Bei Landtagswahlen erhalten die Bewerberinnen oder Bewerber eines nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 von Wahlberechtigten eingereichten Kreiswahlvorschlages jeweils einen Betrag von 1,02 Euro für jede für sie abgegebene gültige Erststimme, wenn sie nach dem endgültigen Ergebnis der Landtagswahl mindestens zehn Prozent der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der Mittel sind von den Begünstigten innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt.




§ 51 LKWG M-V – Leistungen nach dem Parteiengesetz bei Landtagswahlen

Die durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzten Mittel (§§ 18 und 20 des Parteiengesetzes) werden im Fall des § 19 Absatz 8 Satz 1 des Parteiengesetzes von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ausgezahlt.




§ 52 LKWG M-V – Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend oder einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.




§ 53 LKWG M-V – Grundsätze der Landtagswahl

Der Landtag wird durch direkte Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten in jedem Wahlkreis und im Übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der politischen Parteien gewählt. Für Landtagswahlen haben die Wahlberechtigten zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeslisten, die zugleich für das Nachrücken bei Überhang- und Ausgleichsmandaten heranzuziehen sind.




§ 54 LKWG M-V – Gliederung des Wahlgebietes bei Landtagswahlen

(1) Wahlgebiet für Landtagswahlen ist das Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Das Wahlgebiet wird in 36 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Kreiswahlleitung bestimmt einen oder mehrere Wahlbezirke für die Briefwahl.




§ 55 LKWG M-V – Wahlvorschläge zu Landtagswahlen, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge zu Landtagswahlen können abweichend von § 15 Absatz 1 nicht von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und im Land nur eine Landesliste einreichen.

(2) Parteien, die am Tag der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Landtag oder im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einer oder einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Abgeordneten vertreten sind, können Wahlvorschläge nur einreichen, wenn sie der Landeswahlleitung ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich bis zum 108. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr angezeigt haben und vom Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt ist. Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen will, enthalten und von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Landesorganisation der Partei sowie ein Nachweis über die demokratische Wahl des Landesvorstandes sind der Anzeige beizufügen; Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes sollen ihr beigefügt werden.

(3) Die Landeswahlleitung hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. § 18 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Vertrauenspersonen der Landesvorstand tritt und eine gültige Anzeige nur vorliegt, wenn sie die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterschriften trägt und die Partei mit Namen und Kurzbezeichnung eindeutig bezeichnet. Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft nach Absatz 4 ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 94. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  1. 1.

    welche Parteien am Tag der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern oder im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einer oder einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Abgeordneten vertreten sind,

  2. 2.

    welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind; für eine Ablehnung der Anerkennung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(5) Zusätzlich zu § 16 Absatz 7 bedarf der Kreiswahlvorschlag einer einzelnen Person der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von mindestens 100 Wahlberechtigten. Gleiches gilt für Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag oder dem Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Mitglied vertreten sind. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Unterzeichnende eines Kreiswahlvorschlages müssen im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sein. Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen.

(6) Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Gemeinde- oder Kreiswahlleitung, die Landeslisten der Landeswahlleitung spätestens am 75. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr schriftlich einzureichen.




§ 56 LKWG M-V – Aufstellen von Bewerberinnen und Bewerbern zu Landtagswahlen

(1) Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber können gewählt werden

  1. 1.

    in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei (Wahlkreisversammlung) nach § 15 Absatz 4,

  2. 2.

    in Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, in einer gemeinsamen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei (gemeinsame Wahlkreisversammlung).

(2) Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber sind in verbindlicher Reihenfolge in einer Landesversammlung nach § 15 Absatz 4 zu wählen.

(3) Die Wahlen dürfen frühestens 45 Monate, für die Vertreterversammlung nach § 15 Absatz 4 Nummer 2 frühestens 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(4) Dieselbe Person kann nur auf einer Landesliste oder auf einem Kreiswahlvorschlag benannt sein. Sie kann jedoch zugleich auf einem Kreiswahlvorschlag und auf der Landesliste derselben Partei benannt werden. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Person enthalten. Die Anzahl der Personen auf einer Landesliste ist nicht begrenzt.




§ 57 LKWG M-V – Wahl von Landtagsabgeordneten in den Wahlkreisen

Bei Landtagswahlen wird in jedem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleitung zu ziehende Los.




§ 58 LKWG M-V – Wahl nach Landeslisten

(1) Bei der Verteilung der Landtagssitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wahlberechtigten, die ihre Erststimmen für eine im Wahlkreis erfolgreiche Person abgegeben haben, die als Einzelbewerbung oder von einer Partei vorgeschlagen ist, für die keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der nach Artikel 20 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen für die jeweilige Landesliste im Wahlgebiet, wird durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Dabei erhält jede Landesliste zunächst so viele Sitze wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, auf die Landeslisten zu verteilen. Über die Zuteilung entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los.

(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach noch zu vergebende Sitze werden nach Absatz 3 Satz 4 und 5 verteilt.

(5) Von der für jede Partei so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahlkreisen von ihr errungenen Sitze abgerechnet. Die ihr hiernach noch zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Personen, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als sie Namen enthält, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(6) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben der Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl übersteigen (Überhangmandate). In diesem Fall werden den übrigen Landeslisten weitere Sitze zugeteilt (Ausgleichsmandate). Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Artikel 20 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern) erhöht sich um so viele, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate das nach den Absätzen 3 und 4 zu berechnende Verhältnis erreicht ist. Die Zahl der Ausgleichsmandate darf dabei jedoch das Doppelte der Zahl der Überhangmandate nicht übersteigen. Ist die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordnetensitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht. Auch bei Überhang- und Ausgleichsmandaten ist § 46 anwendbar.




§ 59 LKWG M-V – Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Abgeordnete verlieren ihre Mitgliedschaft im Landtag

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,

  3. 3.

    durch Feststellung der Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

  4. 4.

    bei Neufeststellung des Wahlergebnisses, wenn sie nach dem neuen Wahlergebnis nicht mehr Mitglied des Landtages werden,

  5. 5.

    durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie angehören, durch das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages oder einer deutschen Notarin oder eines deutschen Notars mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu erklären. Die notarielle Verzichtserklärung hat die oder der Abgeordnete der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, trifft im Fall

  1. 1.

    der Nummer 1

    die Präsidentin oder der Präsident des Landtages in Form der Erteilung einer schriftlichen Bestätigung des Verzichts,

  2. 2.

    der Nummer 2

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident des Landtages durch Entscheidung, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist,

    2. b)

      im Übrigen der Landtag im Wahlprüfungsverfahren,

  3. 3.

    der Nummer 3

    der Landtag im Wahlprüfungsverfahren,

  4. 4.

    der Nummern 4 und 5

    die Präsidentin oder der Präsident des Landtages durch Entscheidung.

Entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet das Mitglied mit der Zustellung der Entscheidung oder zu dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt aus dem Landtag aus, sofern es keinen Antrag nach Satz 4 stellt. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann die oder der betroffene Abgeordnete die Entscheidung des Landtages über die Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen.

(4) Hat der Landtag nach Absatz 3 die Feststellung zu treffen, ob eine Person die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat, ist zur Einleitung des Wahlprüfungsverfahrens nach § 35 antragsberechtigt,

  1. 1.

    im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 die von der Entscheidung betroffene Person,

  2. 2.

    im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3

    1. a)

      jede im Landtag vertretene Partei,

    2. b)

      jede Fraktion des Landtages,

    3. c)

      eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern des Landtages,

    4. d)

      das Innenministerium,

    5. e)

      die Landeswahlleitung.

Der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 kann jederzeit gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu stellen.




§ 60 LKWG M-V – Wahlgrundsätze und Anzahl der Sitze in Gemeindevertretung und Kreistag

(1) Die kommunalen Vertretungen werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die Wahlberechtigten haben drei Stimmen, die sie einer Person geben oder auf zwei oder drei Personen eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen können.

(2) Die Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung beträgt in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

  bis zu5007
von501bis zu1.0009
von1.001bis zu1.50011
von1.501bis zu3.00013
von3.001bis zu4.50015
von4.501bis zu6.00017
von6.001bis zu7.50019
von7.501bis zu10.00021
von10.001bis zu20.00025
von20.001bis zu30.00029
von30.001bis zu50.00037
von50.001bis zu75.00043
von75.001bis zu100.00045
von100.001bis zu150.00047
  über150.00053

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Anzahl der Sitze in der nach Satz 1 zu wählenden Gemeindevertretung jeweils um eins. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des § 67 Absatz 4 vorliegt.

(3) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von

bis zu175.00061
und über175.00069

In Landkreisen, deren Gebiet sich über eine Räche von mehr als 4.000 Quadratkilometern erstreckt, erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Kreistagsmitglieder jeweils um acht.

(4) Im Fall der Neubildung von Gemeinden und Landkreisen bestimmt sich die Anzahl der Sitze in der zu wählenden Vertretung nach den Absätzen 2 und 3. Die Gemeinden können im Gebietsänderungsvertrag vereinbaren, dass sich die Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung in der ersten Wahlperiode nach der Neubildung oder Eingemeindung einer Gemeinde in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 1.500 um zwei und in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 1.500 um zwei oder vier erhöht. Findet eine Gebietsänderung während der Wahlperiode statt, erhöht sich die Anzahl der Sitze in der Vertretung in der Gemeinde oder in dem Landkreis mit dem Einwohnerzuwachs bis zum Ende der Wahlperiode im gleichen Verhältnis wie die Einwohnerzahl. Soweit mit der Neubildung eine Auflösung von Gemeinden oder Landkreisen verbunden ist, endet die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder der Vertretung mit dieser Auflösung.

(5) Für die Ermittlung der nach Absatz 2 und 3 zu Grunde zu legenden Einwohnerzahlen ist das letzte verfügbare Stichtagsergebnis der amtlichen Bevölkerungszahlen zum 31. Dezember eines Jahres maßgeblich.




§ 61 LKWG M-V – Wahlgebiet, Wahlbereiche und Wahlbezirke bei Kommunalwahlen

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird.

(2) Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl von bis zu 25.000 können in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Für die Einwohnerzahl ist § 60 Absatz 5 anzuwenden.

(3) Über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche entscheidet die Vertretung. Bei ihrer Bildung sind die örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wahlbereiche bilden eine territoriale Einheit, soweit sich aus der Fläche der Ämter und Gemeinden keine Abweichungen ergeben. Die Einwohnerzahl eines Wahlbereiches soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. Die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise dürfen die Wahlbereiche von Gemeinden grundsätzlich nicht durchschneiden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Landkreise sich vor der Einteilung ihrer Wahlbereiche mit den Gemeinden abgestimmt haben und bei der notwendigen Abwägung die Einhaltung von Satz 4 in keiner anderen Einteilung möglich ist.

(4) Jeder Wahlbereich bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk. Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlbehörde den Wahlbereich in mehrere Wahlbezirke ein und bestimmt je Wahlbereich einen oder mehrere Wahlbezirke für die Briefwahl.




§ 62 LKWG M-V – Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen

(1) Die Wahlvorschläge zur Wahl von kommunalen Vertretungen werden für die Wahlbereiche aufgestellt. Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Für jede Wahl darf eine Person vom gleichen Wahlvorschlagsträger in mehreren Wahlbereichen benannt werden. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten.

(2) Die Wahlvorschläge zu einer Bürgermeister- oder Landratswahl werden für das Wahlgebiet aufgestellt und dürfen jeweils nur eine Person enthalten. Dabei können mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen; § 16 Absatz 4 ist anwendbar, wobei an die Stelle der vorschlagenden Partei alle gemeinsam vorschlagenden Parteien treten. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahl Vorschlag beteiligen.

(3) Für das Aufstellungsverfahren ist § 15 Absatz 4 anwendbar. Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit nicht die Satzung hierfür Regelungen enthält.

(4) Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr schriftlich bei der für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleitung einzureichen.




§ 63 LKWG M-V – System der Sitzverteilung bei Kommunalwahlen in Wahlgebieten mit einem Wahlbereich

(1) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis (§ 33 Absatz 1) in Wahlgebieten mit einem Wahlbereich nach den folgenden Bestimmungen fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden nach den folgenden Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt. In den ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist bei der Feststellung nach Satz 1, ob auf eine Partei oder Wählergruppe mehr als die Hälfte der Sitze entfallen ist, der Sitz der direkt gewählten Bürgermeisterin oder des direkt gewählten Bürgermeisters bei der Partei oder Wählergruppe zu berücksichtigen, von der sie oder er zur Bürgermeister-, Kreistags- oder Gemeindevertretungswahl für den gleichen Wahltag vorgeschlagen oder nach § 62 Absatz 2 Satz 2 gemeinsam vorgeschlagen wurde.

(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenen Sitze werden an die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge im Wahlvorschlag.

(5) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Personen auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt, soweit nicht § 44 Absatz 5 anzuwenden ist.




§ 64 LKWG M-V – System der Sitzverteilung bei Kommunalwahlen in Wahlgebieten mit mehreren Wahlbereichen

(1) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis (§ 33 Absatz 1) in Wahlgebieten mit mehreren Wahlbereichen nach den folgenden Bestimmungen fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbungen aufgrund ihrer Gesamtstimmenzahlen (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß § 63 Absatz 2 und 3 zugeteilt.

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen entsprechend dem Verfahren nach § 63 zugeteilt.

(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze an die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlags richtet sich nach § 63. Entfallen auf eine Person im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 3 rechnerisch mehrere Sitze, wird sie bei der Sitzverteilung unter den Wahlbereichen, in denen dem Wahlvorschlag nach Absatz 3 Sitze zugeteilt wurden, in dem Wahlbereich berücksichtigt, in welchem sie die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Personen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Personen auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge im Wahlvorschlag, bei Gleichrangigkeit das von der Wahlleitung zu ziehende Los.




§ 65 LKWG M-V – Verlust des Sitzes in Gemeindevertretung oder Kreistag

(1) Ein Mitglied einer kommunalen Vertretung verliert den Sitz und scheidet aus der Vertretung aus, wenn

  1. 1.

    es verzichtet, mit Zugang der Verzichtserklärung (§ 23 Absatz 3 Satz 4 der Kommunalverfassung) gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Vertretung oder, wenn dieser später liegt, zu einem in der Verzichtserklärung angegebenen Zeitpunkt,

  2. 2

    es aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ausscheiden muss (§ 40 Absatz 1), mit Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung,

  3. 3.

    das Wahlergebnis neu festgestellt wurde (§ 43 Absatz 1), mit dessen öffentlicher Bekanntmachung,

  4. 4.

    nach der Wahl eine Voraussetzung der Wählbarkeit (§ 6) weggefallen ist und die Gemeindewahlbehörde, bei Mitgliedern des Kreistages die Kreiswahlbehörde, dies festgestellt hat, mit Unanfechtbarkeit der Feststellung,

  5. 5.

    es von einem Parteiverbot (§ 47 Absatz 1) betroffen ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,

  6. 6.

    es in dem Wahlgebiet, in dem es einen Sitz innehat, zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat ernannt wird, zum Zeitpunkt der Ernennung; dies gilt nicht, wenn bei der Wahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder eines ehrenamtlichen Bürgermeisters, die gleichzeitig mit der Wahl der Vertretung stattfinden soll, ein Fall des § 67 Absatz 4 vorliegt.

(2) Durch das Ausscheiden des Mitglieds einer kommunalen Vertretung wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.




§ 66 LKWG M-V – Persönliche Voraussetzungen für die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat

(1) Wählbar zur ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat ist, wer am Tag der Wahl nicht nach § 6 Absatz 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratische Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben.

(2) Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat ist nur, wer am Tag der Wahl das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit erfüllt. Abweichend von § 6 Absatz 1 ist der Wohnsitz im Wahlgebiet keine Voraussetzung der Wählbarkeit.

(3) Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist, wer in der Gemeinde nach § 6 wählbar ist und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten erfüllt.

(4) Der Wahlausschuss prüft auf der Grundlage des Inhalts der Wahlvorschläge, ob die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Voraussetzung des § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt ist, wonach die zur Wahl stehenden Personen die Gewähr dafür bieten müssen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, legt der zuständige Wahlausschuss den Wahlvorschlag der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser Wählbarkeitsvoraussetzung vor. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Prüfung Auskünfte über die Bewerberin oder den Bewerber von der Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern einholen. Diese hat die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichtet den Wahlausschuss über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie darf die von der Verfassungsschutzbehörde erhaltenen Auskünfte an den zuständigen Wahlausschuss weitergeben.




§ 67 LKWG M-V – Durchführung von Bürgermeister- oder Landratswahlen

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Landrätin oder der Landrat wird im Wahlgebiet von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahlberechtigten haben eine Stimme. Die Wahl ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister findet zusammen mit der regelmäßigen Wahl der Gemeindevertretungen statt.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Verzichtet jemand auf die Teilnahme an der Stichwahl, so tritt an diese Stelle die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Satz 3 gilt entsprechend. Der Verzicht kann spätestens am Tag nach der Wahl schriftlich gegenüber der Wahlleitung erklärt werden; § 34 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(3) Die Wahl findet nur mit einer Bewerberin oder einem Bewerber statt, wenn

  1. 1.

    nur eine Person zugelassen wird oder die Zugelassenen bis auf eine Person auf die Teilnahme verzichten,

  2. 2.

    eine der für die Stichwahl zugelassenen Personen durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausscheidet oder auf die Teilnahme verzichtet, sofern niemand nach Absatz 2 Satz 4 vorhanden ist, der an die Stelle der ausgeschiedenen Person tritt.

Die Feststellung nach Satz 1 trifft der Wahlausschuss. Bei der Wahl mit einer Bewerberin oder einem Bewerber wird mit Ja oder Nein abgestimmt; gewählt ist, wer von den gültigen Stimmen mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat, sofern der Stimmenanteil der Ja-Stimmen mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten umfasst. Anderenfalls ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Treten alle zugelassenen Personen vor der Wahl zurück oder wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, wählt die Gemeindevertretung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und der Kreistag die Landrätin oder den Landrat. Die Feststellung nach Satz 1 trifft der Wahlausschuss. Für diese Wahl finden § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 5 oder § 117 Absatz 1 Satz 2 bis 5 der Kommunalverfassung Anwendung mit der Maßgabe, dass in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ein Mitglied der Vertretung zu wählen ist. Ein Wahlvorschlagsverfahren nach diesem Gesetz findet nicht statt.

(5) Für die Stichwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.




§ 68 LKWG M-V – Feststellung des Wahlergebnisses einer Bürgermeister- oder Landratswahl

(1) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest, wie viele Stimmen auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallen sind und wer damit gewählt oder für die Stichwahl zugelassen ist.

(2) Findet die Wahl nach § 67 Absatz 3 statt, stellt der Wahlausschuss fest, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.




§ 69 LKWG M-V – Verlust der Rechtsstellung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrates

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Landrätin oder der Landrat verliert das Amt

  1. 1.

    mit Beendigung des Beamtenverhältnisses,

  2. 2.

    durch unanfechtbare Feststellung der Ungültigkeit der Wahl im Wahlprüfungsverfahren,

  3. 3.

    durch unanfechtbare Berichtigung des Wahlergebnisses oder Neufeststellung des Wahlergebnisses aufgrund einer Wiederholungswahl oder

  4. 4.

    wenn eine Voraussetzung der Wählbarkeit weggefallen ist und die Rechtsaufsichtsbehörde dies festgestellt hat, mit Unanfechtbarkeit der Feststellung.




§ 70 LKWG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 12 Absatz 2 oder 3 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen oder nebenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder

  2. 2.

    entgegen § 28 Absatz 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahldauer veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1

    1. a)

      die Landeswahlleitung, wenn sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Tätigkeit in einem Wahlorgan des Landes bezieht,

    2. b)

      die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt, wenn sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Tätigkeit in einem Wahlorgan der kreisfreien Stadt bezieht,

    3. c)

      die Kreiswahlleitung in allen anderen Fällen,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleitung.




§ 71 LKWG M-V – Durchführungsbestimmungen

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes eine Wahlordnung als Rechtsverordnung zu erlassen. In der Wahlordnung können Bestimmungen getroffen werden über

  1. 1.

    Bildung, Pflichten, Aufgaben und Beschlussfähigkeit der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Aufgaben der Wahlbehörden,

  3. 3.

    die Übertragung von Aufgaben auf das Amt,

  4. 4.

    die Zeit der Öffnung der Wahlräume am Wahltag,

  5. 5.

    die Bekanntmachung der Wahl,

  6. 6.

    die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  7. 7.

    die Übernahme eines Wahlehrenamtes und die Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlorganen,

  8. 8.

    die Vorbereitung der Wahlen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,

  9. 9.

    Beteiligungsanzeigen zu Landtagswahlen,

  10. 10.

    den Inhalt der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber,

  11. 11.

    Höchstzahl, Einreichung, Inhalt und dazugehörige Unterlagen, Form, Prüfung, Beseitigung von Mängeln, Änderung und Ergänzung sowie Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

  12. 12.

    Beschwerden gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung von Wahlvorschlägen,

  13. 13.

    Form und Inhalt der Stimmzettel,

  14. 14.

    Beschaffung und Aufbewahrung von Wahlunterlagen,

  15. 15.

    die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, die Möglichkeit der Einsichtnahme, den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses und die Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags, das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis und die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  16. 16.

    die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen und den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen,

  17. 17.

    die Briefwahl, die Bildung von Briefwahlvorständen und die Umschläge für die Briefwahl,

  18. 18.

    die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Vorrichtungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses und die Ausstattung des Wahlvorstandes,

  19. 19.

    die Stimmabgabe und die Verwendung technischer Hilfsmittel bei Stimmabgabe und Ergebnisermittlung,

  20. 20.

    die Vorbereitung und Durchführung der Stichwahl,

  21. 21.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe, die Benachrichtigung der Gewählten,

  22. 22.

    Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmen,

  23. 23.

    die Wahlprüfung und die Bekanntmachung der im Wahlprüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen,

  24. 24.

    die Besonderheiten bei der Durchführung von Wahlen nach § 44,

  25. 25.

    den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder kommunaler Vertretungen und die Bestimmung von in den Landtag nachrückenden Personen,

  26. 26.

    die Auswertung von Wahlen für statistische Erhebungen,

  27. 27.

    die Veranschlagung und Prüfung der Verwendung von Mitteln für Einzelbewerbungen und Leistungen nach dem Parteiengesetz bei Landtagswahlen,

  28. 28.

    die Anpassung der Regelungen dieses Gesetzes und weitere Regelungen, die erforderlich sind, um Wahlen, die nach diesem Gesetz durchgeführt werden, am gleichen Tag mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaparlamentswahl) oder mit der Wahl des Deutschen Bundestages durchführen zu können, wenn und soweit das Bundesrecht andere Regelungen als dieses Gesetz vorsieht.

Die Wahlordnung kann verbindliche Muster der zur Wahldurchführung erforderlichen Erklärungen, Niederschriften und sonstigen Formulare enthalten.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen. In der Verwaltungsvorschrift sind Bestimmungen zu treffen über die Pflichten der Wahlorgane und Wahlbehörden.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Abgrenzung von Wahlkreisen innerhalb der bestehenden Einteilung aufgrund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern als Neufassung der Anlage zu § 54 Absatz 2 bekannt zu machen.

(4) Bei einer Auflösung des Landtages kann das Innenministerium die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abkürzen oder verlängern und damit zusammenhängende ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl zu gewährleisten.

(5) Im Fall einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt kann der Landtag feststellen, dass die Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl nach diesem Gesetz ganz oder teilweise unmöglich ist. Für diesen Fall wird das Ministerium für Inneres und Europa ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen zu treffen, soweit diese erforderlich sind, um die fristgerechte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zu ermöglichen. Insbesondere können abweichende Regelungen von den Bestimmungen über

  1. a)

    die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern getroffen werden, um die Benennung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern zu einer Wahl ohne die nach diesem Gesetz vorgesehenen Versammlungen zu ermöglichen; hierfür können auch Wahlvorschläge zugelassen werden, die unter Abweichung von der Satzung der Partei zustande gekommen sind,

  2. b)

    die Anforderungen an die Unterstützungsunterschriften und die Anzahl der Unterstützungsunterschriften getroffen werden, um die Teilnahme an der Landtagswahl zu ermöglichen, und

  3. c)

    die Stimmabgabe in Wahlräumen und die Durchführung der Briefwahl getroffen werden, um die Durchführung der Wahl soweit erforderlich im Wege der Briefwahl zu ermöglichen.

Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Landtages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der Wahlprüfungsausschuss des Landtages über die Feststellung nach Satz 1 und die Zustimmung nach Satz 2.




§ 72 LKWG M-V – Übergangsregelung

Für Wahlverfahren, für die die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14 am 17. Januar 2015 bereits erfolgt war, ist das Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 2013 (GVOBl. M-V S. 658) geändert worden ist, weiter anzuwenden.




§ 73 LKWG M-V – Außerkrafttreten des § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3

§ 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 tritt zu dem in § 21 Absatz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Das Außerkrafttreten des § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird im Gesetzblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.




Anlage 1 LKWG M-V

Anlage
(zu § 54 Absatz 2)

Nr. Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises
1Greifswaldvom Landkreis Vorpommern-Greifswald
die Hansestadt Greifswald
2Neubrandenburg Ivom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
aus der Stadt Neubrandenburg
die Stadtgebiete Katharinenviertel, Süd, Lindenbergviertel und Ost
3Neubrandenburg IIvom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
aus der Stadt Neubrandenburg
die Stadtgebiete Datzeviertel, Industrieviertel, Innenstadt, West, Vogelviertel und Reitbahnviertel
4Hansestadt Rostock Ivon der Hansestadt Rostock
die Ortsteile Seebad Warnemünde, Markgrafenheide, Hohe Düne, Diedrichshagen, Lichtenhagen, Groß Klein und Schmarl
5Hansestadt Rostock IIvon der Hansestadt Rostock
die Ortsteile Lütten Klein, Evershagen und Reutershagen (ohne "Komponistenviertel")
6Hansestadt Rostock IIIvon der Hansestadt Rostock
die Ortsteile Reutershagen (nur "Komponistenviertel"), Kröpeliner-Tor-Vorstadt, Hansaviertel, Gartenstadt/Stadtweide, Südstadt und Biestow
7Hansestadt Rostock IVvon der Hansestadt Rostock
die Ortsteile Stadtmitte, Brinckmansdorf, Dierkow-Ost, Dierkow-West, Dierkow-Neu, Toitenwinkel, Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof, Hinrichshagen, Wiethagen und Torfbrücke
8Schwerin Ivon der Landeshauptstadt Schwerin
die Stadtteile Altstadt, Feldstadt, Paulsstadt, Schelfstadt, Werdervorstadt, Lewenberg, Medewege, Wickendorf, Schelfwerder, Weststadt, Lankow, Neumühle, Friedrichsthal, Warnitz und Sacktannen
9Schwerin IIvon der Landeshauptstadt Schwerin
die Stadtteile Ostorf, Großer Dreesch, Gartenstadt, Krebsförden, Görries, Wüstmark, Göhrener Tannen, Zippendorf, Neu Zippendorf, Mueßer Holz und Mueß
10Wismarvom Landkreis Nordwestmecklenburg
die Hansestadt Wismar
11Landkreis Rostock Ivom Landkreis Rostock
die Städte Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn und Neubukow,
die Gemeinde Satow,
die Ämter Bad Doberan-Land und Neubukow-Salzhaff
12Landkreis Rostock IIvom Landkreis Rostock
die Gemeinden Dummerstorf, Graal-Müritz und Sanitz,
die Ämter Carbäk, Rostocker Heide, Tessin und Warnow-West
13Mecklenburgische Seenplatte I - Vorpommern-Greifswald Ivom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
die Städte Dargun und Demmin,
das Amt Demmin-Land
und
vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
die Ämter Jarmen-Tutow und Peenetal/Loitz
14Mecklenburgische Seenplatte IIvom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
die Ämter Malchin am Kummerower See, Stavenhagen und Treptower Tollensewinkel
15Landkreis Rostock IIIvom Landkreis Rostock
die Stadt Teterow,
die Ämter Gnoien, Krakow am See, Laage, Mecklenburgische Schweiz und Schwaan
16Landkreis Rostock IVvom Landkreis Rostock
die Stadt Güstrow,
die Ämter Bützow-Land und Güstrow-Land
17Ludwiglust-Parchim Ivom Landkreis Ludwigslust-Parchim
die Städte Boizenburg/Elbe und Lübtheen,
die Ämter Boizenburg-Land, Dömitz-Malliß und Zarrentin
18Ludwiglust-Parchim IIvom Landkreis Ludwigslust-Parchim
die Stadt Hagenow,
die Ämter Hagenow-Land, Stralendorf und Wittenburg
19Ludwiglust-Parchim IIIvom Landkreis Ludwigslust-Parchim
die Stadt Ludwigslust,
die Ämter Grabow, Ludwigslust-Land und Neustadt-Glewe
20Mecklenburgische Seenplatte IIIvom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
die Stadt Waren (Müritz),
die Ämter Malchow, Röbel-Müritz und Seenlandschaft Waren
21Mecklenburgische Seenplatte IVvom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
die Stadt Neustrelitz,
die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft,
die Ämter Mecklenburgische Kleinseenplatte und Neustrelitz-Land
22Mecklenburgische Seenplatte Vvom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
die Ämter Friedland, Neverin, Penzliner Land, Stargarder Land und Woldegk
23Vorpommern-Rügen Ivom Landkreis Vorpommern-Rügen
die Stadt Marlow,
die Gemeinde Zingst,
die Ämter Darß/Fischland, Recknitz-Trebeltal und Ribnitz-Damgarten
24Vorpommern-Rügen II - Stralsund IIIvom Landkreis Vorpommern-Rügen
die Stadt Grimmen,
aus der Hansestadt Stralsund
das Stadtgebiet (1) Süd,
die Gemeinde Süderholz,
die Ämter Franzburg-Richtenberg und Miltzow
25Vorpommern-Rügen III - Stralsund Ivom Landkreis Vorpommern-Rügen
die Ämter Altenpleen, Barth und Niepars,
aus der Hansestadt Stralsund
die Stadtgebiete (1)  Knieper West (2)  und Knieper Nord (2)
26Stralsund IIvom Landkreis Vorpommern-Rügen
aus der Hansestadt Stralsund
die Stadtgebiete (1)  Altstadt, Franken, Grünhufe, Kniepervorstadt (2), Langendorfer Berg, Lüssower Berg und Tribseer
27Nordwestmecklenburg Ivom Landkreis Nordwestmecklenburg
die Stadt Grevesmühlen,
die Ämter Grevesmühlen-Land, Klützer Winkel, Rehna und Schönberger Land
28Nordwestmecklenburg IIvom Landkreis Nordwestmecklenburg
die Gemeinde Insel Poel,
die Ämter Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen, Gadebusch, Lützow-Lübstorf, Neuburg und Neukloster-Warin
29Vorpommern-Greifswald IIvom Landkreis Vorpommern-Greifswald
die Stadt Anklam,
die Ämter Anklam-Land, Landhagen und Züssow
30Vorpommern-Greifswald IIIvom Landkreis Vorpommern-Greifswald
die Gemeinde Seebad Heringsdorf,
die Ämter Am Peenestrom, Lubmin, Usedom-Nord und Usedom-Süd
31Ludwigslust-Parchim IVvom Landkreis Ludwigslust-Parchim
die Stadt Parchim,
die Ämter Eidenburg Lübz, Parchimer Umland und Plau am See
32Ludwigslust-Parchim Vvom Landkreis Ludwigslust-Parchim
die Ämter Crivitz, Goldberg-Mildenitz und Sternberger Seenlandschaft
33Vorpommern-Rügen IVvom Landkreis Vorpommern-Rügen
die Stadt Sassnitz,
aus dem Amt Bergen auf Rügen
die Stadt Garz/Rügen,
die Gemeinden Gustow und Poseritz,
die Ämter Nord-Rügen und West-Rügen
34Vorpommern-Rügen Vvom Landkreis Vorpommern-Rügen
die Stadt Putbus,
die Gemeinde Binz,
aus dem Amt Bergen auf Rügen
die Stadt Bergen auf Rügen,
die Gemeinden Buschvitz, Lietzow, Parchtitz, Patzig, Ralswiek, Rappin und Sehlen,
das Amt Mönchgut-Granitz
35Vorpommern-Greifswald IVvom Landkreis Vorpommern-Greifswald
die Stadt Ueckermünde,
die Ämter Am Stettiner Haff und Torgelow-Ferdinandshof
36Vorpommern-Greifswald Vvom Landkreis Vorpommern-Greifswald
die Städte Pasewalk und Strasburg (Uckermark),
die Ämter Löcknitz-Penkun und Uecker-Randow-Tal
(1) Amtl. Anm.:

Die hier bezeichneten Stadtgebiete umfassen die gleichnamigen ehemaligen Stadtteile der Hansestadt Stralsund nach dem Stand vom 31. Oktober 1997.

(2) Amtl. Anm.:

Stadtgebietsteile