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§ 17 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz → Abschnitt 2 – Gesundheitshilfe

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ÖGDG – Grundsätze der Gesundheitshilfe

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann Beratung, Betreuung und Behandlung für einzelne Personen und für Bevölkerungsgruppen, die der gesundheitlichen Versorgung durch andere Leistungsträger nicht zugänglich sind, nur dann anregen oder vorhalten, wenn und soweit dies durch die vorrangig zur gesundheitlichen Versorgung Verpflichteten nicht bedarfsdeckend erfolgt. Dabei soll er den Bedarf an Unterstützung von Familien und Selbsthilfegruppen berücksichtigen, die Aufgaben der Betreuung und Pflege wahrnehmen.

(2) Er wirkt darauf hin, dass die unterschiedliche Inanspruchnahme gesundheitlicher Dienstleistungen durch benachteiligte Bevölkerungsgruppen abgebaut wird.

(3) Bei Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist darauf hinzuwirken, dass diese Leistungen oder deren Kosten als Regelleistungen von anderen Anbietern oder Trägern übernommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 13 - 22, Teil 4 - Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz/§§ 17 - 19, Abschnitt 2 - Gesundheitshilfe/