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§ 36 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 5 – Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 36 LKWG M-V – Zuständigkeit, Beteiligte, Mitwirkung im Wahlprüfungsverfahren

(1) Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet bei Landtagswahlen der Landtag nach Prüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuss. Bei allen Kommunalwahlen entscheidet die Vertretung. Sie kann die Vorbereitung ihrer Entscheidung auf einen Wahlprüfungsausschuss übertragen. In den Kommunen können die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bereits vor der Konstituierung der Vertretung einen Wahlprüfungsausschuss wählen oder über Einsprüche entscheiden.

(2) Beteiligte im Wahlprüfungsverfahren sind

  1. 1.

    die Person, die den Einspruch eingelegt hat,

  2. 2.

    die Person, deren Wahl geprüft wird,

  3. 3.

    die Vertrauenspersonen der in Nummer 2 Genannten,

  4. 4.

    bei einem Einspruch gegen die Landtagswahl zusätzlich

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,

    2. b)

      das Innenministerium,

    3. c)

      die Landeswahlleitung,

    4. d)

      eine Vertretungsperson der Fraktion der oder des Abgeordneten, deren oder dessen Wahl geprüft wird.

Alle Beteiligten sind zu den Verhandlungsterminen des Wahlprüfungsausschusses zu laden. Sie haben vor der Sitzung das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen am Sitz des Wahlprüfungsausschusses und in der Sitzung das Antragsrecht.

(3) Von der Beratung über das Ergebnis der Prüfung und von der Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren sind die Beteiligten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgeschlossen; bei Kommunalwahlen ist § 24 der Kommunalverfassung nicht anwendbar. Wenn in einem Wahlprüfungsverfahren aus dem gleichen Grund die Wahl von so vielen Personen zu prüfen ist, wie erforderlich wären, um eine Fraktion zu bilden, gilt im Landtag Satz 1 nicht. Bei Kommunalwahlen tritt in diesem Fall die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle der Vertretung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht/§§ 35 - 47, Abschnitt 5 - Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen/