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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 60 - 69, Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht/
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§ 69 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht
§ 69 LKWG M-V – Verlust der Rechtsstellung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrates
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Landrätin oder der Landrat verliert das Amt
- 1.
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses,
- 2.
durch unanfechtbare Feststellung der Ungültigkeit der Wahl im Wahlprüfungsverfahren,
- 3.
durch unanfechtbare Berichtigung des Wahlergebnisses oder Neufeststellung des Wahlergebnisses aufgrund einer Wiederholungswahl oder
- 4.
wenn eine Voraussetzung der Wählbarkeit weggefallen ist und die Rechtsaufsichtsbehörde dies festgestellt hat, mit Unanfechtbarkeit der Feststellung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 60 - 69, Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht/
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