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§ 10 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Fraktionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 GO LT – Bildung und Reihenfolge der Fraktionen

(1) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(2) Fraktionslose Abgeordnete können sich als Gast einer Fraktion anschließen. Sie gelten in diesem Fall als Fraktionsmitglieder.

(3) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§ 10, II. Abschnitt - Fraktionen/
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