Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 19 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 1. Titel – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 GO LT – Kurzbericht und Niederschrift über die Ausschusssitzungen

(1) Die Verantwortung für die Abfassung einer Sitzungsniederschrift trägt die Schriftführerin oder der Schriftführer. Die Niederschrift ist unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzulegen. Sie muss enthalten: die Namen der teilnehmenden und der fehlenden Ausschussmitglieder, die Namen der sonst teilnehmenden Abgeordneten, die Namen der teilnehmenden Mitglieder der Regierung oder deren ständiger Bevollmächtigter, die Namen der teilnehmenden Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertretungen, die gestellten Anträge und die Beschlüsse.

(2) Die oder der Vorsitzende hat alle Beschlüsse wörtlich zur Niederschrift zu geben. Soweit Beschlüsse Änderungsvorschläge enthalten, hat die oder der Vorsitzende auch die Gründe für die Änderung zu Protokoll zu geben.

(3) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie werden der oder dem Vorsitzenden in elektronischer Form zugeleitet; autorisiert die oder der Vorsitzende die elektronische Fassung, sind sie zur Verteilung gemäß Absatz 4 freigegeben.

(4) Die Niederschriften sind zu vervielfältigen und an die Ausschussmitglieder, an die Fraktionsbüros und an die Regierung zu verteilen. Die Niederschriften öffentlicher Anhörungen werden im Internetangebot des Landtages zur Verfügung gestellt; die Anzuhörenden sind hierauf bei der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Ausschusssekretärin oder der Ausschusssekretär verfasst einen Kurzbericht, der den Mitgliedern des Landtages und den Fraktionen elektronisch zu übermitteln ist. Der Kurzbericht soll den wesentlichen Inhalt der Sitzung wiedergeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 11 - 21, 1. Titel - Allgemeines/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.