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§ 51 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VIII. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 GO LT – Verfahren bei namentlicher Abstimmung

Zur namentlichen Abstimmung werden nach einem Klingelzeichen und, falls erforderlich, nach einer kurzen Pause die Namen der Abgeordneten aufgerufen. Die Aufgerufenen haben mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Vor Auszählung der Stimmen stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, ob alle anwesenden Abgeordneten zur Stimmabgabe aufgerufen worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 47 - 53, VIII. Abschnitt - Wahlen und Abstimmungen/
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