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§ 24 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Ausgleich für übertragene Aufgaben und Infrastruktur

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 24 FAG M-V – Übergangszuweisung an kreisangehörige zentrale Orte

(1) Kreisangehörige zentrale Orte erhalten für eine Übergangszeit von fünf Jahren Zuweisungen insbesondere für investive Zwecke. Von den nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c hierfür insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln werden

1.im Jahr 202036 000 000 Euro,
2.im Jahr 202124 000 000 Euro,
3.im Jahr 202220 000 000 Euro sowie
4.im Jahr 202310 000 000 Euro ausgezahlt.

Der verbleibende Restbetrag kommt im Jahr 2024 zur Auszahlung.

(2) Die Höhe der jährlichen Zuweisung wird ermittelt, indem die Anzahl der Einwohner im Nahbereich eines kreisangehörigen zentralen Ortes durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Nahbereiche von kreisangehörigen Zentralen Orten dividiert und mit dem für das Jahr zur Verfügung stehenden Betrag multipliziert wird. Die Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 22 - 24b, Abschnitt 5 - Ausgleich für übertragene Aufgaben und Infrastruktur/
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