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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 10 - 15, Teil 2 - Stiftungsaufsicht/
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Art. 10 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Stiftungsaufsicht
Art. 10 BayStG – Grundsätze der Stiftungsaufsicht
(1) Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2), mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Art. 2 Abs. 4) und der staatlich verwalteten Stiftungen (Art. 2 Abs. 5), der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht).
(2) Die Stiftungsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 10 - 15, Teil 2 - Stiftungsaufsicht/
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